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25
Aug

ICO – Recht und Regulierung – Erfolgreich in Deutschland, Schweiz, Liechtenstein

Posted by Michael Klumpp in Venture Capital.

ICO – Aktueller Stand: Recht und Regulierung in Deutschland, Schweiz und Liechtenstein

Einer der Bereiche, der ICO-Investoren am meisten Sorgen bereitet, ist das derzeitige regulatorische Umfeld in den einzelnen Ländern. Nachfolgend stellen wir die Länder vor, welche für ein ICO eines Unternehmens aus Deutschland, Österreich oder der Schweiz SERIÖS infrage kommt:

ICOs in der Europäischen Union (EU)

ICOs sind erlaubt, wenn sie die Richtlinien für Geldwäsche (Englisch: AML – Anti Money Laundering) sowie der Kenntnis des Investors (Personalausweis oder vergleichbare Dokumente, Englisch: KYC – Know Your Customer) entsprechen und die erforderlichen Regelungen für Unternehmen befolgen und etwaige Lizenzen vorweisen können. Am 13. November 2017 hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Market Authority) eine strengere Haltung gegenüber ICOs eingenommen, indem sie erklärt hat, dass ein ICO ein hohes Risiko für Investoren darstellt und Unternehmen, die mit ICOs durchführen, die relevanten regulatorischen Anforderungen erfüllen müssen. Dies deutet darauf hin, dass die EU bereit ist, die Position der USA im Bereich der ICOs zu übernehmen, was eine Umkehrung der bisherigen Position der EU darstellt.

 

ICOs in Deutschland

Deutschland hat keine spezifischen Vorschriften für ICOs, erwartet aber von den ICOs, dass sie sich an bestehende Vorschriften halten, einschließlich jener, die im Bankengesetz, Investmentgesetz, Wertpapierhandelsgesetz, Gesetz zur Überwachung von Zahlungsdienstleistungen und Prospektgesetzen enthalten sind. Die Verlagerung eines ICOs in ein anderes Land ist sinnlos, wenn Token an Personen oder Unternehmen in Deutschland vertrieben werden! Es gelten immer die finanzaufsichtsrechtlichen Beschränkungen jenes Landes, in dem die Token vertrieben werden!

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) warnt jedoch vor den Risiken von ICO-Investitionen. In der Erklärung heißt es: Aufgrund fehlender gesetzlicher Anforderungen und Transparenzregeln obliegt es alleine dem Verbraucher, wenn es darum geht, die Identität, Seriosität und Bonität des Token-Anbieters zu überprüfen und die angebotene Anlagemöglichkeit zu verstehen und zu bewerten. Auch wenn ein Utility Token und kein Security Token angedacht ist, sollte man sich aus Haftungsgründen mit der BaFin in Verbindung setzen und abklären, ob alle Erfordernisse aus Sicht der BaFin erfüllt sind. Bei Security Token ist grundsätzlich von einer Prospektpflicht und der Genehmigung durch die BaFin auszugehen.

Je nach rechtlicher Ausgestaltung des Token Sales handelt es sich nach Auffassung der BaFin entweder um ein Wertpapier nach dem Wertpapierprospektgesetzes (WpPG) oder um Vermögensanlagen nach dem Vermögensanlagengesetz (VermAnlG).

Links:
https://www.bundesblock.de/wp-content/uploads/2018/04/180406-Token-Regulation-Paper-Version-2.0-deutsch_clean_14.00.pdf
https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Merkblatt/WA/dl_hinweisschreiben_einordnung_ICOs.html
https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Fachartikel/2018/fa_bj_1803_ICOs.html
https://www.bafin.de/DE/Aufsicht/Prospekte/Wertpapiere/Prospektpflicht/prospektpflicht_node.html
https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Fachartikel/2017/fa_bj_1707_Schwarmfinanzierung.html
https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/FAQ/faq_1205_vermoegensanlageng.html?nn=7846408
https://www.bundestag.de/blob/563340/f5778e1c52542fd8c4b01d44520148f2/wd-4-092-18-pdf-data.pdf

 

ICOs in der Schweiz – Initial Coin Offering – Regulierung

In der Schweiz sind aktuelle Versuche, ICOs zu regulieren, nicht erfolgreich gewesen. Die Notwendigkeit, Schutzmaßnahmen für Anleger zu definieren, werden die Regulierungsbemühungen wieder aufleben lassen. Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FANMA) hat damit begonnen, ICOs auf mögliche Verstöße gegen die Wertpapiergesetze zu prüfen. Dies sind erste Anzeichen für einen neuen Vorstoß der Regulierungsbehörden. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass Regulierungen in der Lage sind, die derzeitige Dynamik zur Integration von ICOs in die Schweizer Kultur zu stoppen (Stichwort: Zug  Cyber Valley).

Utility Token – ICCOs: Utility Token qualifizieren nicht als Effekten (Securities). Voraussetzung hierfür ist, dass der Utility Token nur den Anspruch auf Zugang zu einer digitalen Nutzung oder Art von Dienstleistungen vermittelt. Der Utility Token darf zum Ausgabezeitpunkt nur im Sinne einer Nutzungsfunktion einsetzbar sein. Wenn ein Utility Token auch eine wirtschaftliche Funktion in Form einer Geldanlage besitzt, dann behandelt die FINMA diesen Token wie einen Security Token.

Security Token – ICOs: Security Token betrachtet die FINMA als Effekten (Security. Dies führt dazu, dass für solche ICOs die obligationenrechtliche Pflichten einer handelbaren Geldanlage gelten (z.B. Prospektpflichten). Die Erstellung eines Prospekts ist mit erheblichen Kosten und Zeitaufwand verbunden. Aus diesem Grund vermeiden viele ICO Projekte den Seurity Token. Der Inhalt eines Prospektes unterliegt für die involvierten Parteien eine Prospekthaftung – dies erhöht die Risiken für den Emittenten. Wird der Security Token ICO ohne ein sogenanntes Publikumsangebot durchgeführt, dann kann auf ein Prospekt verzichtet werden.

Payment Token – ICOs: Die FINMA sieht für ICOs, deren Token die wirtschaftliche Funktion eines Zahlungsmittels (Payment) haben und übertragbar sind, eine Unterstellung unter die Bestimmungen zum Gelwäschegesetz als gegeben an. Aus Sicht der FINMA sind derartige Token aber nicht wie Effekten zu behandeln.

 

ICOs in Liechtenstein – Initial Coin Offering – Regulierung

Im September 2017 hat die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) ein Factsheet zu ICOs veröffentlicht, in dem es heißt, dass Token je nach ihren Vorgaben Finanzmarktrechte darstellen können. Dazu können Marken gehören, die Merkmale von Aktien oder anderen Anlagen aufweisen. Aktivitäten im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten unterliegen grundsätzlich einer Bewilligung durch die FMA aufgrund besonderer Gesetze und können die Veröffentlichung eines Prospekts erfordern. In jedem Fall sind die spezifische Gestaltung und De-facto-Funktion der Token entscheidend. Jegliche AML / KYC-Verpflichtungen hängen auch von dem spezifischen Design ab. Anknüpfungspunkte für die Zuständigkeit der FMA sind beispielsweise, wenn sich der Sitz oder die Niederlassung einer Gesellschaft in Liechtenstein befindet und / oder relevante Aktivitäten auf dem liechtensteinischen Markt betrieben werden.

Wichtige Neuerung (17. August 2018): Union Bank AG lanciert als erste vollständig regulierte Bank eigene Security Token, gefolgt von Union Bank Payment Coins. Die liechtensteinische Union Bank AG kündigt eine bahnbrechende Crypto Currency und Blockchain-Initiative an: Sie wird als erste voll lizenzierte Bank eigene Security Token herausgeben. Kurz darauf wird sie den von einer Fiat-Währung gesicherten Union Bank Payment Coin lancieren. Die liechtensteinische Union Bank AG (www.unionbankag.com) gab bekannt, dass sie – nach Abstimmung mit der liechtensteinischen Aufsichtsbehörde FMA – als weltweit erste vollkonzessionierte und regulierte Bank eigene Security Token herausgeben wird. Kurz darauf folgt der Union Bank Payment Coin – ein sogenannter ‚Stablecoin‘, der vollständig von einer Fiat-Währung gestützt wird, zum Beispiel dem Schweizer Franken.

Link
http://www.dgap.de/dgap/News/dgap_media/union-bank-lanciert-als-erste-vollstaendig-regulierte-bank-eigene-security-tokens-gefolgt-von-union-bank-payment-coins/?newsID=1090751

Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar und gibt den ungefähren Stand im Bereich der ICO Regulierung im August 2018 wieder. Schalten Sie in jedem Fall bei einem ICO unbedingt eine erfahrene Rechtsanwaltskanzlei ein, denn nur dann wird der ICO erfolgreich und ohne rechtlichen Probleme sowie erheblichen Haftungsrisiken ablaufen.

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