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Material Adverse Change („MAC“) – „Erheblich negative Veränderungen“
In den letzten Jahren kommt es auch im deutschsprachigen Raum zur Aufnahme sogenannter Material Adverse Change bzw. MAC-Klauseln in Verträgen über einen Unternehmenskauf/ Unternehmensverkauf. Hintergrund ist die Unterscheidung zwischen dem Signing und dem Closing in Unternehmenskaufverträgen und dem teilweise langen Zeitraum, welcher zwischen Signing und Closing (Übergang auf den Käufer) liegt. Sinn der MAC-Klauseln ist es, dass der Käufer sich vor einer negativen Entwicklung des Unternehmens, welches er kaufen will, schützt. Negative Entwicklungen können sein: Umsatzeinbrüche, EBIT-Einbrüche, Wegfall von wichtigen Kunden, etc.. Bei der Definition der MAC-Klauseln im Unternehmenskaufvertrag ist darauf zu achten, dass derartige „erheblichen negativen Veränderungen“ nachvollziehbar definiert werden: z.B. Umsatzeinbruch von mehr als 15%, EBIT-Einbruch von mehr als 20%, etc.. Käufer bevorzugen in Unternehmenskaufverträgen MAC-Klauseln, die breit und wenig konkret gefasst sind. Je besser die Verhandlungsposition des Verkäufers in den Vertragsverhandlungen, umso eher wird der Verkäufer durchsetzen können, dass überhaupt keine MAC-Klausel aufgenommen wird oder eine sehr „weite“ Definition der „erheblich negativen Veränderungen“ vorgenommen wird und dass die Fälle eines Material Adverse Change vom Unternehmen zu beeinflussen sind – und nicht etwa durch extern Einflüsse wie „Brand“, „Erdbeben“, „Anschlag“, etc. ausgelöst werden.
Tritt eine über eine MAC-Klausel definierte erheblich negative Veränderung ein, so hat der Käufer das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
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