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Besserungsschein bei Unternehmenskäufen/ Unternehmensverkäufen
In der Regel wird ein Besserungsschein immer dann zwischen Käufer und Verkäufer im Rahmen einer M&A-Transaktion vereinbart, wenn der Verkäufer einen niedrigeren Kaufpreis akzeptiert und bei einem Weiterverkauf der Unternehmensanteile durch den Käufer ein zusätzlicher Betrag an den ursprünglichen Verkäufer bezahlt wird. Gerade bei Unternehmensverkäufen in der Krise oder bei Management Buy-out Transaktionen sind solche Regelungen häufig zu finden. Ein Besserungsschein ist nicht mit einer Earn-out Regelung zu verwechseln. Bei letzterer kann der Verkäufer die Erreichung der Earn-out Ziele durch seinen weiteren Verbleib im Unternehmen beeinflussen; demgegenüber hat ein Verkäufer keinen Einfluss auf die Wertentwicklung eines Besserungsscheins. Nachfolgend ein Beispiel (Auszug) einer vertraglichen Regelung:
„….Veräußert der Käufer die Beteiligung (ganz oder teilweise) bis zum 31.12.20xx, erhält der Verkäufer vom Käufer einen Betrag in Höhe von x,x % des vom Käufer erzielten Veräußerungsgewinns. Veräußerungsgewinn ist der Verkaufspreis, welcher zwischen dem Käufer und dem Erwerber der Beteiligung vereinbart wurde, abzüglich Erhöhungen und zuzüglich Herabsetzungen des Stammkapitals der Gesellschaft, soweit diese bis zur Veräußerung der Beteiligung wirksam geworden sind und soweit der Käufer bis zu diesem Zeitpunkt auf die Kapitalerhöhung Einlagen geleistet bzw. im Falle der Kapitalherabsetzung Einlagen zurückerhalten hat. Der Betrag ist innerhalb von fünf (5) Bank-Arbeitstagen nach Eingang des Verkaufspreises beim (veräußernden) Käufer zur Zahlung fällig. Der Käufer wird dem Verkäufer den Veräußerungspreis durch Vorlage der entsprechenden Urkunden und Dokumente nachweisen….“.
Ein Beispiel für einen Besserungsschein bei einer grossen M&A-Transaktion ist der von der Lufthansa an die Aktionäre der SWISS gezahlte Betrag in Höhe von umgerechnet 172 Mio. Euro. Details: Lufthansa Besserungsschein an SWISS Aktionäre
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Thema dieses Artikels: Besserungsschein bei Unternehmenskäufen/ Unternehmensverkäufen – Abgrenzung zu Earn-out Regelungen
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