Kontaktdaten der KP TECH in Frankfurt am Main

  • Phone: +49 69 71 37 86 0
  • Fax: +49 69 71 37 86 27
  • Mail: info [at] tech-corporatefinance.de
  • Website: https://www.tech-corporatefinance.de
  • Address: Taunustor 1, D-60310 Frankfurt am Main
Sie erreichen uns unter: +49 (0) 89 21 53 66 09-0
  • Home
  • Über uns
    • Profil
    • Management
  • Kompetenzen
    • Unternehmenskauf
    • Unternehmensverkauf
    • Unternehmensnachfolge
    • Unternehmensbewertung
    • Beteiligungskapital
    • Börsengang/ IPO
  • Transaktionen
  • Blog
  • Seminare
  • Karriere
  • Kontakt
7
Jan

Unternehmensbewertung nach der Erbschaftssteuerreform 2008

Posted by KP TECH Frankfurt in Unternehmensbewertung, Unternehmensnachfolge, Unternehmensverkauf/ Unternehmenskauf.

Unternehmensbewertung

Das seit dem 01.01.2009 geltende neue Erbschafts- und Schenkungssteuerecht führt neben wesentlichen Steuererleichterungen beim Umgang mit Betriebsvermögen und Gesellschaftsanteilen auch zu einer praxisnahen und damit in vielen Fällen einheitlicheren Bewertung. Ein weiterer Treiber der Reform war ebenfalls die Tatsache, dass die Anwendung des bis dahin nach dem Erbschaftsteuergesetz vorgeschriebenen Stuttgarter Verfahrens, nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2006, mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist. Auf Basis der „Erbschaftsteuerreform“ wird das Betriebsvermögen nunmehr grundsätzlich mit seinem so genannten „gemeinen Wert“ angesetzt (§ 109 Abs. 1 BewG). Es entfällt somit die bisher vorhandene Rechtsformabhängigkeit mit der teilweise unterschiedlichen Bewertung von Beteiligungen an Personen- oder Kapitalgesellschaften.

In der Praxis bildet sich der „Verkehrswert“ durch einvernehmliche Festlegung des Preises zwischen Käufer und Verkäufer. In Erb- bzw. Schenkungsfällen scheidet diese einvernehmliche Bewertung aus, da es in der Regel nicht zu einer Transaktion das heißt, zu einem Verkauf kommt. Für Anteile an Kapitalgesellschaften wie einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder einer Aktiengesellschaft (AG), kommt vorrangig eine Bewertung auf Basis eines aktuellen Kurswertes, einer Kaufpreisableitung oder nach einer im gewöhnlichen Geschäftsverkehr üblichen Bewertungsmethode in Frage.

 

Für Anteile an börsennotierten Kapitalgesellschaften ist eine Bewertung auf Basis des § 11 Abs. 1 BewG grundsätzlich unverändert geblieben. Es gilt der Börsenkurs am jeweiligen Stichtag, der für die Bewertung maßgeblich ist. Für die Bewertung nicht öffentlich notierter Anteile an Kapitalgesellschaften und ebenfalls für Einzelunternehmen bzw. mitunternehmerische Beteiligungen besteht im Sinne des § 11 Abs. 2 BewG, die Möglichkeit einer Bewertung auf Basis:

– Eines Kaufpreis aus Verkäufen unter Dritte die weniger als ein Jahr zurück liegen, auch „Marktwertmethode“ genannt

– Schätzung nach zukünftigen und geplanten Ertragsaussichten, über die Methoden der Gesamtbewertungs- bzw. Ertragswertverfahren

-Die Aufstellung und Bewertung der Einzelwirtschaftsgüter, im Rahmen eines Einzelbewertungs– bzw. Substanzwertverfahren

– Eine andere anerkannte, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nicht steuerliche Zwecke verwendete Methode

Bewertung an Hand eines erzielten Verkaufspreises

Auf Basis des Bewertungsgesetzes („BewG„) gilt als vorrangige Bewertungsmethode, eine Bewertung mit dem Kaufpreis aus Verkäufen unter Dritten. Dabei werden Transaktionen, die länger als ein Jahr zurückliegen für eine Bewertung nicht mehr berücksichtigt. Dieses gilt ebenfalls für Verkäufe, die zeitnah, also unmittelbar nach dem Erbfall bzw. der Schenkung stattgefunden haben. Denkbar sind hierbei Transaktionen, bei denen Anteile an der Gesellschaft in der Vergangenheit durch einen Gesellschafter an einen fremden Dritten veräußert wurden oder z.B. im Rahmen einer Kapitalerhöhung, mit Hinzutreten neuer Gesellschafter.

Bewertung nach den zukünftigen Ertrags- und Überschussaussichten

Kann eine Wertermittlung aus den zurückliegenden Verkäufen nicht ermittelt werden, so ist die Wertermittlung auf der Grundlage der zukünftigen Ertragsaussichten zu schätzen. In Frage kommen hierbei das Ertragswertverfahren nach dem IDW S1, die Discounted Cash-Flow Methode („DCF“) sowie andere branchenübliche Verfahren wie z.B. Multiplikatoren (Comparable Company Analysis), die auf Basis von Ertragskennzahlen angewendet werden.

Die Discounted Cash-Flow Methode (DCF) ist ein Verfahren, welches aus der anglo-amerikanischen Bewertungspraxis hervorgeht und sich auch in Deutschland etabliert hat. Hierbei werden zukünftige Einzahlungsüberschüsse einschließlich der Zinsen auf das Fremdkapital des Unternehmens mit dem gewogenen Kapitalkostensatz der im Unternehmen gebundenen finanziellen Mittel abgezinst. Neben der Planung der zukünftigen Periodenüberschüsse hat die Berechnung des Diskontierungszinssatz einen nicht unerheblichen Einfluss auf die Bewertung. Der Diskontierungszinssatz wird hierbei berechnet auf Basis des Zinssatzes, wie er für eine risikoneutrale Anlage z.B. für Staatsanleihen mit bester Bonität gezahlt wird. Zu diesem Wert wird ein Risikozuschlag addiert. Für die Berechnung des Risikozuschlages bedient man sich eines so genannten Beta-Faktors. Dieser Beta-Faktor bezeichnet die Volatilität eines Unternehmenswertes auf Basis der Marktkapitalisierung. Die Schwankung des Gesamtmarktes bzw. des entsprechenden Segmentes wird hierbei einem Betafaktor von 1 gleichgesetzt. Schwankt nunmehr der Marktwert eines Unternehmens innerhalb eines Segmentes stärker oder schwächer als der Index, erhöht bzw. verringert sich dieser Beta-Faktor.

Bewertung auf Basis der vorhandenen Einzelwirtschaftsgüter

Liegt der ermittelte Wert auf Basis des vereinfachten „Ertragswertverfahren“ unter der Summe des Substanzwertes, so scheidet das Ertragswertverfahren für die Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage aus. Für die Ermittlung des Substanzwertes ist eine Bestandsaufnahme und Einzelbewertung aller Wirtschaftsgüter zum Besteuerungszeitpunkt notwendig. Sinnvoll erscheint dieses Verfahren daher, wenn sich im Betriebsvermögen wenige, jedoch unter Bewertungsgesichtspunkten „wertvolle“ Einzelpositionen wie z.B. ungenutzte Grundstücke befinden. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers findet eine Berücksichtigung der bei einer Veräußerung anfallenden Liquidationskosten nur dann Anwendung, wenn die Gesellschaft tatsächlich liquidiert wird.

Andere Bewertungsmethoden und Verfahren

Es besteht letztlich die Wahlmöglichkeit, das Betriebsvermögen auf Basis einer anderen, üblichen und anerkannten Bewertungsmethode zu bewerten. Ob eine andere, gebräuchliche Bewertungsmethode im Einzelfall üblich ist, muss im jeweiligen Fall nachgewiesen und begründet werden. Es kann damit gerechnet werden, dass hier in der Zukunft von der Finanzverwaltung bekannt gegeben wird, welche anderen Verfahren und Methoden anerkannt werden.

 

Fazit

Die Erbschaftsteuerreform die mit Wirkung zum 01.01.2009 in Kraft getreten ist, greift wie keine andere Änderung zuvor in die Besteuerung von unentgeltlichen Erwerben ein. Demographisch bedingt, wird in Zukunft eine große Anzahl von Betriebsvermögen auf die kommende Generation übergehen. Das neue Erbschaftsrecht verfolgt hierbei als Bewertungsziel die verkehrswertenahe Bewertung auf Basis der Ermittlung des gemeinen Wert/Verkehrswertes. Hierbei finden neben dem vereinfachten Ertrags- und Substanzwertverfahren auch Methoden des gewöhnlichen Geschäftsverkehres ihre Anwendung. Es ist daher davon auszugehen, dass Wertermittlungsverfahren auf Basis von Discounted Cash-Flow oder Multiplikatoren Methoden auch vermehrt Einzug in diesen nicht transaktionsbasierenden Bereich halten. Kritisch anzumerken bleibt, dass bestimmte Regelungen wie im Bereich der tatsächlichen Verkäufe innerhalb eines Jahres (Bewertung nach Verkaufspreis), eine mögliche Korrektur eines inzwischen niedrigeren Verkehrswertes nicht erlaubt. Als ebenfalls problematisch kann angesehen werden, dass Überbewertungen auf Basis des vereinfachten Ertragswertverfahren auf Basis des §§ 199ff BewG nur durch externe Ertragsbewertungen („Multiplikatoren“ oder „DCF Verfahren„) abgewendet werden können.

KP TECH Corporate Finance erstellt für Unternehmen und Gesellschafter Unternehmensbewertungen auf Basis geeigneter Bewertungsmethoden. Kontaktieren Sie uns unter Telefon +49 (0) 69 713786-0 oder per E-Mail: info „[at]“ www.tech-corporatefinance.de (bitte „[at]“ durch @ ersetzen da Spamschutz)

Related posts:

  1. Unternehmensbewertung nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
  2. Impairment Test
  3. Unternehmensbewertung: Kapitalkosten, Betafaktoren, Fremdkapitalkosten, Verschuldungsgrade
  4. Unternehmensbewertung Start-up: Bewertung von Start-up Unternehmen bei Venture Capital Finanzierungen
  • Tagged: Beratung Unternehmensbewertung, Beta-Faktor, Bewertungsgesetzes, BewG, DCF, DCF Formel, DCF Methode, Diskontierungszinssatz, Erbschaftsteuer, Erbschaftsteuerreform, Ertragswertverfahren, Substanzwertverfahren, Unternehmensbewertung, Unternehmensbewertung erstellen, Unternehmenswert, Unternehmenswert berechnen
  • 0

KP TECH Corporate Finance

Wir beraten Unternehmen in den Bereichen Mergers & Acquisitions, Beteiligungskapital, Unternehmensnachfolge und Unternehmensbewertung.

Weltweit über 30 Jahre Erfahrung – seit über 15 Jahren in Deutschland – weltweit mehr als 500 Transaktionen – im deutschsprachigen Raum mehr als 50 Transaktionen erfolgreich abgeschlossen.

Themen

  • Allgemein
  • Analysen
  • Börsengang-IPO
  • Bücher Corporate Finance
  • Due Diligence
  • Management-Buy-In/ Management-Buy-Out
  • Mobile Venture Capital
  • Private Equity
  • Uncategorized
  • Unternehmen Restrukturierung
  • Unternehmensbewertung
  • Unternehmensfinanzierung
  • Unternehmensnachfolge
  • Unternehmensverkauf/ Unternehmenskauf
  • Venture Capital

Letzte Beiträge

  • Unternehmensnachfolge – GestaltungsmöglichkeitenBy Michael Klumpp on 25. November 2019
  • Unternehmensverkauf mit Berater in Deutschland, Österreich, SchweizBy Michael Klumpp on 10. November 2019
  • Erfolgreicher Unternehmensverkauf und UnternehmensnachfolgeBy Michael Klumpp on 7. November 2019
  • Alternativen der Nachfolgeregelung – Optimale Gestaltung der UnternehmensnachfolgeBy Michael Klumpp on 4. November 2019
  • Mergers & Acquisitions: Professionelle M&A-Beratung im Mittelstand – KP TECH Corporate FinanceBy Michael Klumpp on 16. Oktober 2019

Bisherige Artikel

Schlagworte

Ablauf Unternehmensverkauf Berater Unternehmensbewertung Beratung Unternehmensbewertung Business Due Diligence DCF DCF Methode DCF Verfahren Due Diligence Due Diligence Prüfung Berater Due Diligence Prüfung Beratung Financial Due Diligence Legal Due Diligence Letter of Intent M&A M&A Analysen M&A Berater M&A Beratung M&A Praxis M&A Prozess MBO Mergers & Acquisitions Multiplikationsverfahren Post-Merger-Integration Private Equity sales and purchase agreement Start-up Phase Tax Due Diligence Unternehmensbewertung Unternehmensbewertung erstellen Unternehmensbewertung Multiplikatoren Unternehmensbewertung Verfahren Unternehmensbewertung Vorgehensweise Praxis Unternehmenskauf Unternehmensverkauf Unternehmenswert Unternehmenswert berechnen VC Start-up Venture Capital Venture Capital Beratung Venture Capital Blog Venture Capital Early Stage Venture Capital Finanzierung Venture Capital Geber Venture Capital Gesellschaft Venture Capital VC

KP TECH Corporate Finance

berät seit mehr als 16 Jahren mit den Beratungsschwerpunkten Unternehmenskauf, Unternehmensverkauf, Unternehmensnachfolge, Beteiligungskapital und Unternehmensbewertung. Zu unseren Kunden zählen Start-ups, Unternehmen aus dem Mittelstand sowie internationale Konzerne und Beteiligungsgesellschaften.

Twitter

  • Vinted raises €128m to accelerate rapid European growth - second hand marketplace #funding #startup https://t.co/5McrD84kGL12 days ago
  • Berlin-based Bunch gets $1.5 million seed to give VPs real-time insight into team morale #funding #startup #berlin… https://t.co/kocotqaQfl37 days ago
Copyright 2003-2019 · KP TECH Corporate Finance: M&A-Beratung - München - London - Philadelphia
  • /Sitemap
  • /Nutzungsbedingungen
  • /Datenschutz
  • /Impressum

Diese Website benutzt Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf unsere Website zu analysieren. Ausserdem geben wir Informationen zu Ihrer Verwendung unserer Website an unsere Partner für soziale Medien, Werbung und Analysten weiter. Unsere Partner führen diese Informationen möglicherweise mit weiteren Daten zusammen, die Sie Ihnen bereitgestellt haben oder Sie diesen im Rahmen Ihrer Nutzung der Dienste gesammelt haben. Sie akzeptieren unsere Cookies, wenn Sie fortfahren unsere Website zu nutzen.

Meine Einstellungen
DatenschutzGoogle AnalyticsTwitter

Datenschutz

Diese Website benutzt Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf unsere Website zu analysieren. Ausserdem geben wir Informationen zu Ihrer Verwendung unserer Website an unsere Partner für soziale Medien, Werbung und Analysten weiter. Unsere Partner führen diese Informationen möglicherweise mit weiteren Daten zusammen, die Sie ihnen bereitgestellt haben oder Sie diese im Rahmen deiner Nutzung der Dienste gesammelt haben. Sie akzeptieren unsere Cookies, wenn Sie fortfahren diese Website zu nutzen.

HINWEIS: Diese Einstellung wird nur auf den Browser und das Gerät angewendet, das du derzeit benutzt.

Google Analytics

KP TECH Website verwendet „Google Analytics“, ein Angebot der Firma Google Inc., 1600 Amphitheatre Parkway, Mountain View, CA 94043, USA (nachfolgend: „Google“). Die KP TECH Beratungsgesellschaft mbH weist darauf hin, dass bei der Nutzung der KP TECH Website Google Analytics um die IP-Masking Funktion „_gat. _anonymizeIp“ erweitert wurde, um eine anonymisierte Erfassung von IP-Adressen zu gewährleisten.
Nachfolgende Informationen zum Einsatz von Google Analytics sind zu beachten:
Google Analytics verwendet Cookies, die auf dem Gerät gespeichert werden und die eine Analyse der Benutzung der KP TECH Website ermöglichen. Die durch das Cookie erzeugten Informationen über Ihre Benutzung der KP TECH Website werden in der Regel an einen Server von Google in den USA übertragen und dort gespeichert. Durch Aktivierung der IP-Anonymisierung wird die IP-Adresse von Google jedoch innerhalb von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zuvor gekürzt. Im Auftrag von Michael Klumpp Unternehmensberatung wird Google diese Informationen benutzen, um die Nutzung unseres Dienstes auszuwerten, um Reports über Aktivitäten zusammenzustellen und um weitere mit der Nutzung verbundene Dienstleistungen gegenüber dem Betreiber zu erbringen.
Hiergegen hat der Nutzer eine Widerspruchsmöglichkeit:
Der Datenerhebung und -speicherung durch Google Analytics kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widersprochen werden. Der Nutzer hat dazu die Möglichkeit, ein von Google herausgegebenes Browser-Plugin zu installieren. Dieses steht für verschiedene Browser-Versionen zur Verfügung und kann unter http://tools.google.com/dlpage/gaoptout?hl=de heruntergeladen werden. Weitere Informationen zur Datennutzung zu Werbezwecken durch Google, Einstellungs- und Widerspruchsmöglichkeiten erfahren Sie auf den Webseiten von Google: https://www.google.com/intl/de/policies/privacy/partners/ („Datennutzung durch Google bei Ihrer Nutzung von Websites oder Apps unserer Partner“), http://www.google.com/policies/technologies/ads („Datennutzung zu Werbezwecken“), http://www.google.de/settings/ads(„Informationen verwalten, die Google verwendet, um Ihnen Werbung einzublenden“) und http://www.google.com/ads/preferences/ („Bestimmen Sie, welche Werbung Google Ihnen zeigt“).

Twitter

Die KP TECH Website verwendet das Social Plugin für das soziale Netzwerk Twitter unter twitter.com der Twitter Inc., 795 Folsom St., Suite 600, San Francisco, CA 94107, USA.
Die Datenschutzbestimmungen von Twitter sind unter https://twitter.com/privacy zu finden.

Meine Einstellungen speichern