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Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
Am 26. März 2009 wurde das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz („BilMoG“) vom Bundestag und am 3. April 2009 vom Bundesrat verabschiedet. Ziel des BilMoG ist es, dass deutsche Bilanzrecht an die international üblichen Methoden der Rechnungslegung anzunähern und damit einer notwendigen Verbesserung der Aussagekraft des handelsrechtlichen Jahresabschlusses herbeizuführen. Die nunmehr verpflichtende Anwendung der die Bilanzierung regelnden Vorschriften des BilMoG gelten für Geschäftsjahre die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen. Die Unternehmen können jedoch wählen, ob sie die geänderten Vorschriften insgesamt bereits auf nach dem 31. Dezember 2008 beginnende Geschäftsjahre anwenden wollen.
Von den Änderungen mit Bezug auf die Unternehmensbewertung betroffen sind insbesondere:
– Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände
– Bewertungseinheiten
– Rückstellungen
– Latente Steuern
– Konzernabschluss
– Anhangangaben und Lagebericht
Bilanzielle Abbildung von Entwicklungsaktivitäten
Das BilMoG trägt der zunehmenden Bedeutung von so genannten (sog.) immaterieller Vermögensgegenstände im modernen Wirtschaftsleben Rechnung. Innovative Unternehmen erhalten mit dem BilMoG die Möglichkeit, ihre Außendarstellung durch die bilanzielle Abbildung von Entwicklungsaktivitäten zu verbessern. Bisher durften immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben wurden, nicht als Aktivposten angesetzt werden („Ansatzverbot“). Zu diesen immateriellen Vermögensgegenständen gehören z.B. selbst erstellte Software, Patente oder andere Formen von Know-how, deren Kosten aufwandswirksam in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst wurden.
Was bedeutet BilMoG für die Unternehmen und für die Unternehmensbewertung?
Zukünftig wird mit der Neufassung des § 246 Abs. 1 Satz 2 HGB über die bislang in § 246 Abs. 1 Satz 2 und 3 HGB geregelten Sonderfälle hinaus, das Prinzip der wirtschaftlichen Zurechnung von Vermögensgegenständen allgemein gesetzlich geregelt. Danach sind Vermögensgegenstände grundsätzlich in die Bilanz des (zivilrechtlichen) Eigentümers aufzunehmen. Wenn diese Vermögensgegenstände aber einem anderen wirtschaftlich zuzurechnen sind, hat dieser diese in seine Bilanz aufzunehmen.
Zukünftig gilt weiterhin, ein im Zuge eines sog. „Asset-Deal“ entgeltlich erworbener Geschäfts oder Firmenwert nach § 246 Abs.1 Satz 4 HGB als ein zeitlich begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand (Fiktion). Dieser entgeltlich erworbene Geschäfts oder Firmenwert ist planmäßig über die Nutzungsdauer abzuschreiben. Damit entfällt die bisher zulässige pauschale Abschreibung in Höhe von 25% p.a. im Sinne des § 255 Abs. 4 HGB.
Mit der Neufassung in § 312 Abs. 1 HGB schränkt der Gesetzgeber für den künftige Erwerb von Anteilen an assoziierten Unternehmen das bisher bestehende Wahlrecht zwischen Buchwert und Kapitalanteilsmethode zugunsten der Buchwertmethode ein. Die für Zwecke der Fortschreibung durchzuführende Kaufpreisallokation hat auf den Zeitpunkt zu erfolgen, zu dem das Unternehmen assoziiertes Unternehmen wurde (§ 312 Abs. 3 Satz 1 HGB). Die bezahlten Unterschiedsbeträge (stille Reserven/ Lasten und/oder Geschäfts oder Firmenwert) der sog. „Goodwill“, wird in einer Nebenrechnung ermittelt. Bei einem unterjährigen Erwerb von Anteilen an assoziierten Unternehmen ist ein Zwischenabschluss zu erstellen. Falls die Wertansätze der Vermögensgegenstände zu diesem Zeitpunkt nicht endgültig bestimmt werden können (z. B. weil notwendige Gutachten nicht vorliegen), erfolgt eine provisorische Kaufpreisallokation im Sinne des § 301 Abs. 2 HGB.
Fazit
Erstmals fließen IFRS Elemente in das HGB ein. Das modernisierte HGB-Bilanzrecht ist damit die Antwort auf die International Financial Accounting Standards („IFRS“), die vom International Accounting Standards Board (IASB) herausgegeben werden. Im Ergebnis wird das neue HGB-Bilanzrecht, nach der Umsetzung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz den Unternehmen eine nahezu vollwertige Alternative zu den internationalen Rechnungslegungsstandards bieten. Die vorhandenen geplanten Änderungen können Auswirkungen auf das Eigenkapital und das Ausschüttungspotenzial der betroffenen Unternehmen haben. Das wiederum wird sich auf die Refinanzierungsfähigkeit der Unternehmen und auf die generelle „Unternehmensbewertung“ auswirken. Damit geht ebenfalls eine Änderung der Anforderungen an die internen Prozesse und die verfügbare Dokumentationen einher. Dieses betrifft neben der Aktivierung von selbst erstellten immateriellen Vermögensgegenständen auch die Saldierung von Passivposten mit Planvermögen, die Bewertung von Rückstellungen oder die zusätzlichen Erläuterungen im Anhang und Lagebericht.
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