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Haftungsgrundlagen für Vorstände und Aufsichtsräte bei Unternehmenstransaktionen
Vorstände und Aufsichtsräte einer Aktiengesellschaft unterliegen in unternehmerischen Entscheidungen bestimmten Sorgfaltspflichten gegenüber den Gesellschaftern und Anteilseignern. Nach der sogenannten Business Judgement Rule kommt ein Organ der Gesellschaft dann seiner geforderten Sorgfaltspflicht bei einer unternehmerischen Entscheidung nach, wenn diese auf der „Grundlage angemessener Information“ erfolgt. Speziell im Zuge eines geplanten Unternehmenskaufs beziehungsweise Unternehmensverkaufs bestehen daher besondere Anforderungen an ein „Informed Judgement“ für die Transaktionsentscheidung.
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) – Geltungsbereich und Zielsetzung
Im Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) sind die Pflichten eines Erwerbers von Anteilen an Gesellschaften geregelt, wenn dieser die Kontrolle über die Gesellschaft ausübt oder erlangen will und der Handel der von der Gesellschaft ausgegebenen Wertpapiere an einem organisierten Markt im Inland oder – unter bestimmten Voraussetzungen – in anderen Ländern der Europäischen Union zugelassen ist. Das Gesetz dient in erster Linie dem Schutz von Kleinaktionären oder auch Minderheitsaktionären vor wirtschaftlichen Nachteilen, wie sie im Falle eines unkontrollierten und ungeordneten Bekanntwerdens von Übernahmeabsichten oder nach Erlangung der Kontrolle über eine Gesellschaft in Folge hierdurch ausgelöster Marktverzerrungen eintreten könnten. Das WpÜG wurde im erheblichem Maße beeinflusst vom Leitbild des Londoner City Code on Takeovers and Mergers. Bestehend aus 38 Einzelregelungen (rules) und 10 allgemeinen Prinzipien (general principles) die auf einer freiwilligen Selbstregulierung beruhen.
Anforderungen an Vorstände und Aufsichtsräte – Im Sinne des WpÜG
Das WpÜG regelt in § 3 allgemeine Grundsätze für die Angebotsphase und das Verhalten von Vorständen und Aufsichtsräten:
(1) Inhaber von Wertpapieren […] sind gleich zu behandeln
(2) Inhaber von Wertpapieren […] genügend Zeit und ausreichend Informationen verfügen […] über das Angebot entscheiden zu können
(3) Vorstand und Aufsichtsrat müssen im Interesse der Zielgesellschaft handeln
Von besondere Bedeutung ist dabei die Stellungnahme des Vorstandes und des Aufsichtsrates bei vorliegen eines Angebotes für eine Unternehmenstransaktion. Hierbei regelt § 27 WpÜG die Stellungnahme des Vorstandes und Aufsichtsrates wie folgt:
(1) Vorstand und Aufsichtsrat […] haben eine begründete Stellungnahme […] abzugeben. Die Stellungnahme muss eingehen auf: Art und Höhe der Gegenleistung […], voraussichtlichen Folgen […], vom Bieter verfolgte Ziele
§ 33 Handlung des Vorstandes -[…] keine Handlungen vornehmen, durch die der Erfolg des Angebots verhindert werden könnte
§ 33d Verbot der ungerechtfertigten Leistungen -[…] ungerechtfertigte Geldleistungen oder andere […] geldwerte Vorteile zu gewähren
Das Transparenzprinzip – Im Sinne der DVFA und des AktG
Die Stellungnahme der Organe hat die Aufgabe, den Informationsstand der Aktionäre der Zielgesellschaft zu verbessern und die im Transparenzprinzip (§ 3 Abs. 2 WpÜG) geforderte „Kenntnis der Sachlage“ als Grundlage für eine fundierte Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung des Angebotes zu ermöglichen.
Dabei regelt § 93 des Aktiengesetzes (AktG) die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder -[…] Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines „ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters“ anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln.
Eine routinemäßige Anforderung von Sachverständigengutachten oder Marktanalysen als Grundlage für eine angemessene Informationsbeurteilung ist daher keineswegs erforderlich. Vielmehr greift auch hier die sog. Business Judgement Rule hinsichtlich der Beurteilung ein, welche Informationen sinnvollerweise für eine Entscheidung nötig sind. (Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 3. Auflage 2008)
Die Fairness-Opinion – Möglichkeiten und Zielsetzung
Fairness Opinions sind Stellungnahmen eines unabhängigen Gutachters zur Vorteilhaftigkeit eines Unternehmenskauf bzw. Unternehmensverkauf („Mergers & Acquisitions“) aus Sicht der Aktionäre . Mit der Beauftragung von Fairness Opinions durch Unternehmensgremien und Organe, können daher drei Ziele verfolgt werden:
– (1) eine rechtliche Absicherung von Vorstand und Aufsichtsrat
– (2) die Überzeugung skeptischer Aktionäre, die bei einer ablehnenden Haltung die Transaktion gefährden
– (3) der Erhalt zusätzlicher Informationen über die Transaktion
Aus Sicht des Vorstandes und des Aufsichtsrates hat die Fairness Opinion die Aufgabe, die mit der sog. Business Judgement Rule verbundenen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Entscheidung zu erfüllen. Der Aufsichtsrat kommt durch die Einholung einer “Fairness Opinion” seiner Pflicht zur Kontrolle des Vorstandes nach. Aufsichtsrat und Vorstand sichern sich mit einer Fairness Opinion gleichzeitig gegen eigene Haftungsrisiken ab.
KP TECH Corporate Finance erstellt für Unternehmen Fairness Opinions zur Prüfung der Angemessenheit einer vorgeschlagenen Unternehmenstransaktion und unterstützt dabei Vorstände und Aufsichtsräte bei der Stellungnahmen im Sinne des WpÜG. Kontaktieren Sie uns unter Telefon +49 (0) 89 21 53 66 09-0 oder per E-Mail: info „[at]“ tech-corporatefinance.de (bitte „[at]“ durch @ ersetzen da Spamschutz)
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