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Genehmigtes Kapital bei der GmbH – Gestaltungsinstrument bei Venture Capital-Transaktionen
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23. Oktober 2008 wurde das aus dem Aktienrecht bekannte Instrument des genehmigten Kapitals ebenfalls für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) implementiert. Das GmbH Gesetz (GmbHG) ermöglicht auf Basis des § 55a die Möglichkeit, dass „Der Gesellschaftsvertrag … kann die Geschäftsführer … ermächtigen, das Stammkapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag (genehmigtes Kapital) durch Ausgabe neuer Geschäftsanteile … zu erhöhen“. Im Speziellen Unternehmen die durch Venture-Capital (VC) Investoren finanziert werden, haben oftmals einen größeren und ggf. internationalen Gesellschafterkreis der notwendige ordentliche Kapitalerhöhungen aufwendig und zeitintensiv macht. Vor diesem Hintergrund stellt das genehmigte Kapital bei der GmbH im Rahmen von Venture Capital-Beteiligungen, ein interessantes Gestaltungsinstrument dar.
Der § 55a des GmbHG erweitert den Handlungsspielraum der jeweiligen GmbH-Gesellschafter. Die Gesellschafter können auf dieser Basis die Geschäftsführer der Gesellschaft in der Gründungssatzung (i.S.d. § 55a Abs. 1 S. 1 GmbHG) oder im Rahmen einer späteren Satzungsänderung (i.S.d. § 55a Abs. 2 GmbHG) für eine Dauer von maximal fünf Jahren ermächtigen, das Stammkapital der Gesellschaft gegen Bar- oder Sacheinlage (§ 55a Abs. 3 GmbHG) durch Ausgabe neuer Geschäftsanteile zu erhöhen. Es ist jedoch davon auszugehen, das in der Praxis VC Investoren im Rahmen ihrer Beteiligungen bestimmte Strukturmaßnahmen wie z.B. die mögliche Verwässerung ihrer Beteiligung von der Gesellschafterversammlung nicht ohne ihrer Zustimmung beschlossen und Maßnahmen der Geschäftsführung, die über den Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs hinausgehen, nicht ohne vorherige Einwilligung getätigt werden können. Dieses gilt ebenfalls für die mögliche Neuaufnahme von weiteren Gesellschaftern.
Abschliessend kann davon ausgegangen werden, dass das Instrument des genehmigten Kapitals bei der GmbH nicht die Bedeutung erlangen wird, wie dieses bei der Aktiengesellschaft (AG) der Fall ist. Dieses ist ebenfalls durch die strukturellen Unterschiede der beiden Gesellschaftsformen begründet. Jedoch zeigt die heutige Praxis bereits vermehrt Beteiligungsverträge, die eine Verpflichtung zur Schaffung von genehmigtem Kapital beinhalten. Im Speziellem im Bereich von Venture-Capital Beteiligungen mit der Notwendigkeit zur Aufnahme weiterer Investoren, der direkten Beteiligung von Mitarbeitern und Organen sowie bei der Umsetzung von Wandlungsrechten kann das genehmigte Kapital, auch bei einer GmbH, ein flexibles und vor allem im Rahmen der zeitlich Umsetzung, interessantes Gestaltungsinstrument darstellen.
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