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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nunmehr seine Regeln für den Ausschluss von Kleinaktionären börsennotierter Firmen im Rahmen eines sogenannten Squeeze-Out geändert. (Artikel FTD vom 27.07.2010) Die Änderung sieht nunmehr vor, dass die Bewertung dem gewichteten durchschnittlichen Kurs in den drei Monaten vor der Bekanntgabe des sogenannten Squeeze-Out entsprechen muss. Die bisherige Regelung sah als Bemessungszeitraum die drei Monate vor der Hauptversammlung, die über den Ausschluss abstimmt, vor. Damit passt sich der Bundesgerichtshof (BGH) der bereits üblichen (Bewertungs-)Praxis an.
Als Squeeze-Out bezeichnet man das Herausdrängen von Minderheitsaktionären bei der Übernahme einer, nicht zwingend börsennotierten, Gesellschaft. Dazu benötigt ein Großaktionär mindestens 95 Prozent des Grundkapitals. Eine angemessene Abfindung ist Voraussetzung für ein Squeeze-Out. Der sogenannten aktienrechtliche Squeeze-Out ist im Gesellschaftsrecht in Deutschland in §§ 327a – 327f AktG geregelt. Seit dem 14. Juli 2006 ist zudem das sogenannten Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetz in Kraft. Durch dieses Gesetz wurde u.a. mit §§ 39a-c WpÜG der sogenannten übernahmerechtliche Squeeze-Out eingeführt.
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