Beitrags-Archiv für die Kategory 'Venture Capital'

Verbesserung der Deal Terms für Gründer bei VC-Finanzierungen

Samstag, 15. Oktober 2011 10:19

Zu diesem Ergebnis kommt die aktuelle Auswertung der  m law group  im Rahmen des VC Deal Term Report 2011. Auch bleiben Eigenkapitalfinanzierungen (Barkapitalerhöhung plus Zuzahlung in die freie Kapitalrücklage der Gesellschaft) mit 84% die häufigste Finanzierungsstrukturierung. Bei den Finanzierer entfielen 25% der untersuchten Transaktionen auf sog. Corporate Venture Gesellschaften. An 30% der Finanzierungsrunden waren ausländische VC Investoren und Gesellschaften beteiligt. Dieses betrifft vor allem die späteren Phasen im Rahmen von 2. und 3. Runden.

Founder Vesting Regelungen sind weiterhin vor allem in der Seed Phase weit verbreitet. 65 % aller untersuchten Seed Finanzierungen, 56% aller Serie A Finanzierungen und 33% aller Post Serie A Finanzierungen enthielten derartige Founder Vesting Klauseln. 56% aller Founder Vesting Klauseln enthielten darüber hinaus eine sog. Good Leaver und/oder Bad Leaver Regelung. Nur 44% der untersuchten Transaktionen enthielten keine solche Regelung. In 95% aller vorhandenen Bad Leaver Vereinbarungen war ein niedrigerer Veräußerungspreis und in 5% eine höhere Anzahl der abzugebenden Anteile die Folge eines Ausstiegs.

Erstmalig wurde im Rahmen der Erhebung durch die m law group auch nach einem Investorensitz im Aufsichtsrat oder Beirat gefragt. Die Analyse kommt zu dem Ergebnis, dass in 93% der Fälle ein solches Gremium bereits vorhanden oder mit der Finanzierungsrunde eingeführt wurde. In 100% der analysierten Transaktionen hatte der Investor das Recht, einen Vertreter in dieses Gremium zu entsenden.

Im Vergleich zur Ausgabe des VC Deal Term Report 2010 zeigt der Term Report 2011, so das Fazit der Studie und der m law group, dass sich bei einigen Vereinbarungen die Ausgestaltung leicht zu Gunsten der Gründer verbessert hat.

Weitere Erläuterungen und Beispiele zu den wesentliche Vertragsbestandteile in einem Beteiligungsvertrag finden Sie hier sowie in der Rubrik Venture Capital.

KP TECH Corporate Finance berät Start-up Unternehmen im Bereich Venture Capital Finanzierung sowie der Erstellung von Businessplänen und der Ansprache von Venture Capital Gebern und der Verhandlung sowie Strukturierung von Venture Capital Beteiligungen. Kontaktieren Sie Dirk Middelhoff, Director der KP TECH unter direkt Telefon +49 (0) 69 713786-25 oder per E-Mail: middelhoff „[at]“ tech-corporatefinance.de (bitte „[at]“ durch @ ersetzen da Spamschutz)

Muster und Beispiele zu Vertraulichkeitsvereinbarungen (NDA), Absichtserklärungen (Letter of Intent, LOI, Term Sheet, Head of Agreement, HoA, Memorandum of Understanding, MoU) sowie Due Diligence Checklisten, Vertragsbeispiele für einen Share-Deal, Asset-Deal oder einer Beteiligungsvereinbarung sowie Beispiele für spezielle Regelungen wie Meilensteine, Zusicherungen und Garantien (Warranties and Guaranties) oder Earn-Out Regelungen erhalten Sie auf Anfrage unter: middelhoff „[at]“ tech-corporatefinance.de (bitte „[at]“ durch @ ersetzen da Spamschutz).

 

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Secondary Transactions als Veräusserungsszenario

Freitag, 12. August 2011 22:39

Eine zentrale Grundlage von Private-Equity-Investments liegt in dem gewünschten begrenzten Investitionszeitraum durch das Beteiligungsunternehmen. In der Praxis heisst dass, die Beteiligungsgesellschaften streben in der Regel keine dauerhafte (Investitions)Beziehungen an, sondern verstehen sich zumeist als ein (Finanz)Partner auf Zeit. Am Ende einer solchen Investitionsdauer steht daher die Veräusserung. Hierfür stehen dem Beteiligungsunternehmen unterschiedliche Möglichkeiten zur Veräusserung eines Portfoliounternehmens zur Verfügung:

  • Initial Public Offering“ (IPO) d.h. der Börsengang des Portfoliounternehmens
  • Trade-Sale“  d.h. der Verkauf an einen strategischen Investor
  • Buy-Back“  d.h. der Rückkauf der Anteile durch den oder die Alteigentümer bzw. Gründer
  • Secondary Buyout“  d.h. Verkauf an einen weiteren Finanzinvestor
  • Liquidation“  d.h. bei Totalverlust des Investmets die Insolvenz

Eine besondere Bedeutung kommt durch die Entwicklung der letzten Jahre dem Segment der Secondary Buyouts zu. Der Secondary Buyout beschreibt den Verkauf von Eigenkapitalanteilen eines Unternehmens von einem Finanzinvestor an einen neuen Finanzinvestor. Im Jahr 2002 spielten Secondary Buyouts als Exit-Methode mit ca. 2 Prozent der Transaktionen eine eher untergeordnete Rolle. Das Volumen des weltweiten Fundraising von Secondary Fonds lag 2002 bei 5,2 Mrd. US$. Die Anzahl und das Volumen hat in den letzten Jahren jedoch zugenommen und so wird im aktuellen Jahr 2011 nach den Angaben von Prequin das Volumen des Fundraising von Secondary Fonds bei 13,1 Mrd. US$ liegen. Im ersten Quartal 2011 wurden laut Analyse des Centre for Management Buy-Out Research (CMBOR) 29 sog. Secondary Buyout Transaktionen mit einem Transaktionsvolumen von 5,5 Mrd. EUR abgeschlossen. Secondary Buyouts machten damit 48% aller Deals in der Branche aus.

Aus der spezielle Spezifika von Secondary Buyout Transaktionen ergeben sich für den Käufer und Verkäufer unterschiedliche Vor- und Nachteile. Aus Sicht des Käufers sprechen folgende Punkte für einen Secondary Buyout:

  • Strukturiertes Unternehmen d.h. das Unternehmen besteht bereits, es agiert am Markt, wesentliche Entwicklungsschritte sind vollzogen
  • Fortbestand des Managements meist gesichert d.h. auch mit einem Eigentümerwechsel finden keine direkten Änderungen statt
  • Ausschöpfung von Wachstumspotenzialen, die der alte Investor ggf. bisher nicht realisieren konnte (Investitionsmangel etc.)
  • Hohe Transaktionssicherheit und geringes Konfliktpotenzial

Aus Sicht des Verkäufers sprechen folgende Punkte für einen Secondary Buyout:

  • Alternativer Exit-Kanal in “schwierigen” Umfeldern und Zyklen z.B. für Börsengänge (IPO) etc.
  • Porfoliofirmen die aufgrund ihrer Größe für einen Börsengang oder eine internationale Ansprache von Interessenten nicht in Frage kommen
  • Sofort vollständiger Exit zumeist ohne Earn-Out Regelungen ggf. gegen Besserungsschein o.ä. Regelungen etc.
  • Möglichkeit eines Ausstiegs wenn keine Wertsteigerungen mehr zu erwarten sind bzw. nicht initiiert werden können (Investitionsmangel)

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Kontaktieren Sie Dirk Middelhoff, Director der KP TECH unter direkt Telefon +49 (0) 69 713786-25 oder per E-Mail: middelhoff „[at]“ tech-corporatefinance.de (bitte „[at]“ durch @ ersetzen da Spamschutz)

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Muster und Beispiele zu Verträgen und Vereinbarungen beim Unternehmenskauf, Unternehmensverkauf, Private Equity oder Venture Capital

Mittwoch, 10. August 2011 13:01

Erfolgreiche Fusionen, Akquisitionen (M&A) und auch Divestments (Verkäufe von Geschäftsteilen) aber auch die Aufnahme von Venture Capital oder Private Equity, stärken in vielen Fällen ein Unternehmen auf lange Sicht. So dienen diese Aktivitäten zumeist zur Verbesserung des operativen Ergebnisses, erweitern die Fähigkeiten und Kompetenzen eines Unternehmens, stärken Kundenbeziehungen und ermöglichen zumeist den Ausbau von Kunden- und Marktsegmenten und dienen damit dazu, die Unternehmensstrategie neu auszurichten oder zu adjustieren. Damit Transaktionen und Beteiligungen ein Unternehmen umfassend stärken und damit als erfolgreich bezeichnet werden können, bedarf es intensiver Vorbereitung. Ein Teilaspekt ist die Verwendung geeigneter vertraglicher Grundlagen, Checklisten und Vereinbarungen als begleitendes Instrument.

In den meisten Fällen lässt sich dabei der Prozess der Transaktion in sog. Haupt- und Nebenaktivitäten auf Basis eines Drei-Phasen-Modells in eine Vorfeld-, eine Transaktions- und eine Integrationsphase unterteilen.

Vorfeldphase

Im Bereich der sog. Vorfeldphase werden im Rahmen der Beteiligungs- oder Unternehmenstransaktion u.a. Vertraulichkeitsvereinbarungen (Confidentiality Agreement, Non Disclosure Agreement) sowie bei der Unterstützung durch Finanz- oder M&A Berater entsprechende Mandatsvereinbarungen abgeschlossen. Im Rahmen eines strukturierten Verkaufsverfahrens (Bieterverfahren) werden Verfahrensvereinbarungen u.a. über die Dauer des Bieterverfahrens (Auktion), der Prozess der strukturierten Angebotsabgabe etc. ebenfalls durch eine entsprechende vertragliche Regelung von den beteiligten Akteuren getroffen. Zum Ende der Vorfeldphase vereinbaren die Parteien zumeist entsprechende Absichtserklärungen über das Ziel der gemeinsamen weiteren Gespräche und des damit verbundenen Austausches von weiteren Unterlagen und Detailinformationen. Dieses geschieht zumeist durch einen sog. Letter of Intent (LoI). Alternative Bezeichnungen mit teilweise gleichen oder nur unwesentlich veränderten Inhalten für einen Letter of Intent sind u.a. Term Sheet (häufig bei Venture Capital oder Private Equity Transaktionen), Head of Agreement (HoA) oder Memorandum of Understanding (MoU).

Transaktionsphase

In der Transaktionsphase werden im Zuge der Detailprüfung (Due Diligence) entsprechende Anforderungslisten und Checklisten erstellt, die es dem Verkäufer erleichtern soll, die Informationen aufzubereiten und zur Verfügung zu stellen, die aus Sicht des Käufers von Interesse sind. Diese Checklisten werden zumeist nach Themenbereichen in sog.  Strategic Due Diligence, Financial Due Diligence, Commercial Due Diligence, Legal Due Diligence, Market Due Diligence etc. unterteilt. In der Mitte der Transaktionsphase werden zumeist notwendige, interne Beschlüsse sowohl auf Käufer als auch auf Verkäuferseite gefasst (Gesellschafter-, Vorstands- und Aufsichtsratsbeschlüsse) und protokolliert. Dieses betrifft in den meisten Fällen, die notwendige Bevollmächtigung der Organe einer Gesellschaft, die entsprechenden Vereinbarungen über den Kauf- bzw. Verkauf oder Einstieg eines Investors zu verhandeln und die dafür notwendigen weiteren Vorbereitungen etc. zu vollziehen. Die Transaktionsphase schließt mit dem sog. Signing d.h. der Unterzeichnung des Kaufvertrages oder des Beteiligungsvertrages ab. Je nach Art der Transaktion, kann es sich bei einem Unternehmenskauf um einen sog. Share-Deal d.h. einen Anteilskaufvertrag, einen Aktienkaufvertrag oder einen Kaufvertrag über Einzelwirtschaftsgüter, einem sog. Asset-Deal handeln. Bei einem sog. Asset-Deal handelt es sich um den Kauf einzelner Wirtschaftsgüter bei dem sich der Verkäufer i.S.d. § 433 Abs. 1 BGB verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und ihm das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Bei einem sog. Share-Deal erfolgt der Unternehmenskauf durch Übertragung der Gesellschafterbeteiligungen vom Rechtsträger auf den Käufer im Rahmen eines Rechtskaufs. Die vorhandene Rechtsunsicherheit über eine mögliche Sachmängelhaftung des Verkäufers oder Investors im Rahmen eines Unternehmenskaufes führt in der Praxis dazu, dass die Parteien die Grundlagen und die Folgen möglicher Mängel im Rahmen des Unternehmenskaufvertrages umfassend individualrechtlich vereinbaren müssen. Dieses geschieht durch die Vereinbarung weitreichender Zusicherungen und Garantien (Warranties and Guaranties) im Unternehmenskaufvertrag bzw. im Beteiligungsvertrag und wird ebenfalls beeinflusst durch die Ergebnisse und Erkenntnisse der durchgeführten Due Diligence. Darüber hinaus enhält der Unternehmenskaufvertrag (Share Purchase Agreement bzw. SPA) zumeist Regelungen zu Kaufpreisanpassung.  Kaufpreisanpassungen werden normalerweise auf Grundlage von Referenzwerten berechnet, die in der Regel auf bestimmten Bilanzpositionen zum Stichtag der letzten geprüften Bilanz (Referenzstichtag) basieren oder auf Basis der Finanzzahlen, die Grundlage für die Transaktion sind. Hier typisch sind Regelungen und Definitionen des Nettoumlaufvermögens, der Nettofinanzverbindlichkeiten oder auch sog. cash free und debt free Vereinbarungen.

Integrationsphase

Die Integrationsphase (Post Merger IntegrationPMI) ist im wesentlichen geprägt durch die Zielsetzung, durch die Zusammenführung der Unternehmen die Markt- und Wettbewerbsposition zu verbessern. Vereinbarungen und Verträge der Akteure (Käufer, Verkäufer, Investor) werden in dieser Phase nicht mehr geschlossen. Jedoch reichen eine Vielzahl von vertraglichen Regelungen in diese Phase hinein. So finden sich oft in Unternehmenskaufverträgen sog. Earn-Out Klauseln. Earn-Out Regelungen führen fast immer zu einem variablen Kaufpreis, da dieser in seiner endgültigen Höhe von zukünftigen Ereignissen abhängt. Im Rahmen von Beteiligungsverträgen ist die Auszahlung von Teilbeträgen zumeist an die Erreichung von Zwischenzielen (Milestones) geknüpft.

Muster und Beispiele zu Vertraulichkeitsvereinbarungen (NDA), Absichtserklärungen (Letter of Intent, LOI, Term Sheet, Head of Agreement, HoA, Memorandum of Understanding, MoU) sowie Due Diligence Checklisten, Vertragsbeispiele für einen Share-Deal, Asset-Deal oder einer Beteiligungsvereinbarung sowie Beispiele für spezielle Regelungen wie Meilensteine, Zusicherungen und Garantien (Warranties and Guaranties) oder Earn-Out Regelungen erhalten Sie auf Anfrage unter: middelhoff „[at]“ tech-corporatefinance.de (bitte „[at]“ durch @ ersetzen da Spamschutz)

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Kontaktieren Sie Dirk Middelhoff, Director der KP TECH unter direkt Telefon +49 (0) 69 713786-25 oder per E-Mail: middelhoff „[at]“ tech-corporatefinance.de (bitte „[at]“ durch @ ersetzen da Spamschutz)

 

 

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Eine weitere Stabilisierung auf nachhaltigem Niveau im deutschen Private Equity-Markt

Mittwoch, 27. Juli 2011 21:18

Nach Auskunft des Bundesverband Deutscher Kapitalbeteiligungsgesellschaften e.V. (BVK) erreichten die Private Equity-Investitionen im 1. Quartal 2011 in deutsche Unternehmen ein Volumen von 1.169 Mio. EUR. Das entspricht einen Rückgang um 14% im Vergleich zum Vorquartal Q4 2010 mit einem Volumen von 1.362 Mio. EUR. Auch das Ergebnis des Vergleichsquartals des Vorjahres 2010, mit einem Volumen von 1.375 Mio. EUR, wurde nach Auskunft des BVK nicht erreicht.

Insgesamt wurde nach Auskunft des BVK im Q1 2011 von Beteiligungsgesellschaften in 336 Unternehmen in Deutschland investiert. Von den Beteiligungen entfielen mit 922 Mio. EUR rund 79% auf Buy-Out-Transaktionen. Darüber hinaus flossen 13% in Venture Capital-Engagements (Seed, Start up, Later Stage-Venture Capital) und die übrigen 8% in Wachstumsfinanzierungen (Growth) sowie Turnaround- und Replacement-Finanzierungen.

Der  Bundesverband Deutscher Kapitalbeteiligungsgesellschaften e.V. (BVK)  kommt in seiner Analyse zu dem Ergebnis, dass zwei Drittel aller Investitionen in Deutschland im Q1 2011 in Unternehmen der Branche Konsumgüter und Handel erfolgte. Dahinter  folgten Unternehmen aus dem Segment Computer- und Unterhaltungselektronik mit 8% und Life Sciences mit 7%. Im Fokus der finanzierten Unternehmen lagen insbesondere die Branchen Life Sciences mit insgesamt 74 Unternehmen, Computer – und Unterhaltungselektronik  mit 54 Unternehmen und Unternehmens- und Industriedienstleistungen sowie Kommunikationstechnologie  mit jeweils 43 finanzierten Unternehmen.

Zwei der fünf größten Einzeltransaktionen im 1. Quartal 2011 betrafen nach Auskunft des BVK, Unternehmen aus Nordrhein-Westfalen (65%).  Gefolgt von Bayern mit 12%. Hinsichtlich der Gesamtzahl der finanzierten Unternehmen lagen Bayern mit 85 Unternehmen und Baden-Württemberg  mit insgesamt 54 Unternehmen an der Spitze.

Der Bereich Divestments lag als Ergebnis der Analyse des BVK im 1. Quartal 2011 mit 743 Mio. EUR rund 27% unter dem Niveau des Vorquartals  Q4 2010 mit einem Volumen von 1.013 Mio. EUR.

Weitere Details und Informationen zur BVK Statistik des 1. Quartals 2011 finden Sie beim Bundesverband Deutscher Kapitalbeteiligungsgesellschaften e.V. (BVK)

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Seed Finanzierung, Seed Phase, Venture Capital, Förderprogramme

Dienstag, 10. Mai 2011 21:16

Seed Finanzierung

Seed Phase ( seed =„säen“) nennt man die Finanzierung mit Eigenkapital in der Phase der Vorgründung und in der Gründungsphase. Unternehmen in der Seed Phase (bzw. Seedphase) erhalten in der Regel keine Bankkredite, da sie über keine Sicherheiten verfügen. Bankkredite werden an diese Unternehmen nur vergeben, wenn die Gründer als Privatperson persönlich mit Ihrem Vermögen (z.B. Haus, Eigentumswohnung) haften und dies als Sicherheit für den Bankkredit zur Verfügung stellen. Die Finanzierung in der Seedphase hat das Ziel einen Protoypen zu entwickeln und die Unternehmensgründung zu ermöglichen.

Höhe der Seed Finanzierung

In der Regel beträgt die Finanzierung durch Eigenkapital in der Seed Phase zwischen EUR 100.000,– und EUR 500.000,–

Wer vergibt Eigenkapital in der Seed Phase?

Der Nachteil einer Seed Phasen Finanzierung

Aufgrund des hohen Risikos verlangen Seed Investoren einen entsprechend hohen Anteil am Unternehmen für ihr Kapital. Mitunter sind dies zwischen 15% und 30%. Wenn das Unternehmen nicht überproportional wächst und die Unternehmenswertung damit ebenfalls überproportional steigt, dann kann es passieren, dass die Gründer mit der nächsten Finanzierungsrunde („Start-up Phase“) bereits die Mehrheit am Unternehmen verlieren. Aus diesem Grunde sollte sich jeder Gründer bzw. jedes Gründer Team zusätzlich um die Förderung der Unternehmensgründung durch Förderprogramme bemühen.

Weitere Infos und Tipps zum Thema Unternehmensgründung, Seed Finanzierung und Förderprogramme findet man auch unter http://www.existenzgruender.de/publikationen/broschueren/index.php vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie oder bei den lokalen IHK´s wie zum Beispiel der IHK Frankfurt am Main unter http://www.frankfurt-main.ihk.de/starthilfe_foerderung/existenzgruendung/aktuell/

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