Beitrags-Archiv für die Kategory 'Unternehmensfinanzierung'

Fairness Opinion

Samstag, 10. September 2011 15:45

Die Fairness Opinion

Die Deutsche Vereinigung für Finanzanalyse und Asset Management (DVFA) definiert in den Grundsätzen eine Fairness Opinion als eine „Stellungnahmen zur finanziellen Angemessenheit einer vorgeschlagenen Unternehmenstransaktion“ (vgl. DVFA Finanzschriften 07/07 A.2 S. 3). In der Praxis werden “Fairness Opinions” von Investmentbanken, Wirtschaftsprüfern (IDW ES 8) und M&A Professionals erstellt.

Nicht selten handelt es sich dabei um eine Partei, die wesentlich am zustande kommen der Transaktion beteiligt ist. Solche Fairness Opinions wurden in den letzten Jahren in einer ganzen Reihe von M&A Transaktionen erstellt und im Rahmen der Stellungnahmen (im Sinne des § 27 WpÜG) von Vorständen und Aufsichtsräten veröffentlicht. Von zentraler Bedeutung ist hierbei meist die „Art und Höhe der angebotenen Gegenleistung“ (§ 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 WpÜG). Eine Verwendung zu Gunsten Dritter ist zumeist ausgeschlossen, da sich die “Fairness Opinion” an die Organe der Zielgesellschaft d.h. den Vorstand und den Aufsichtsrat richtet. Von den Organen wird das Ergebnis im Rahmen der Stellungnahme gegenüber den Aktionären gem. § 27 WpÜG verwendet. Somit dient die Fairness Opinion als Grundlage für die Verbesserung des Informationsstandes der Aktionäre und Gesellschafter und ermöglicht damit eine fundierte Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung des Angebotes im Sinne des Transparenzprinzips (§ 3 Abs. 2 WpÜG).

Aus Sicht des Vorstandes und des Aufsichtsrates hat die Fairness Opinion die Aufgabe, die mit der sog. Business Judgement Rule verbundenen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Entscheidung zu erfüllen. Der Aufsichtsrat kommt durch die Einholung einer “Fairness Opinion” seiner Pflicht zur Kontrolle des Vorstandes nach. Aufsichtsrat und Vorstand sichert sich mit einer Fairness Opinion gleichzeitig gegen eigene Haftungsrisiken ab.

Der Begriff einer Fairness Opinion wie auch der Inhalt ist gesetzlich nicht geregelt. Als Bestandteile lassen sich das sog. Factual Memorandum, das sog. Valuation Memorandum und der sog. Opinion Letter unterscheiden. Der “Opinion Letter” weißt hierbei den geringsten Informationsgehalt auf. Der übliche Inhalt umfasst dabei den Adressaten, die Beschreibung der Transaktion und die Informations- und Bewertungsgrundlagen sowie abschließend eine Transaktionsbeurteilung (vgl. ESSLER/LOBE/RÖDER S. 20).

Üblich sind ebenfalls Hinweise über bestehende oder vergangene Geschäftsbeziehungen und Beschränkungen hinsichtlich der Veröffentlichung des Inhaltes. Im Gegensatz zum Opinion Letter wird ein Valuation Memorandum in den wenigsten Fällen veröffentlicht.

Im Valuation Memorandum werden ausführlich die Transaktion und die Details aus den Angebotsunterlagen und Verträgen sowie die wirtschaftlichen Hintergründe des potenziellen Erwerbers dargestellt (vgl. ESSLER/LOBE/RÖDER S. 22).  Das Factual Memorandum beinhaltet darüber hinaus die Darstellung aller Informationen und Daten die der Stellungnahme zugrunde liegen.

Zentraler Bestandteil einer “Fairness Opinion” ist die Bewertung und damit die Prüfung der Angemessenheit des Angebotes der vorgeschlagenen  Unternehmenstransaktion. Hierbei werden verschiedene Verfahren der Unternehmensbewertung angewendet.  In den meisten Fällen sind dieses Discounted-Cashflow und Ertragswertverfahren. In diesen Berechnungen werden die geplanten, zukünftigen Erträge mit einem Risiko adjustierten Zinssatz diskontiert und auf dieser Basis der derzeitige Unternehmenswert ermittelt.

Der Einfluss von Unternehmensertragssteuern auf den “Unternehmenswert” findet Berücksichtigung in der Diskontierung des zukünftigen Cash-Flows. Darüber hinaus finden sog. Multiplikationsverfahren Anwendung. Es werden hier sog. Equity-, Entity- bzw. Enterprise-Value-Multiplikatoren ermittelt und zur Bestimmung des “Unternehmenswertes” herangezogen. Die Basis bilden hier aktuelle und historische Multiplikatoren von Unternehmen einer vergleichbaren Größe und Branche und werden zumeist an Kennzahlen wie Umsatz, EBIT etc. errechnet.

Eine Fairness Opinion enthält immer die Ergebnisse mehrer dieser Berechnungsverfahren. Es werden daher hohe Anforderungen an die Qualifikation und die Unabhängigkeit des Experten gestellt, der mit der Erstellung einer “Fairness Opinion” beauftragt wird.

Fazit

Bisher sind Fairness Opinion nur bei größeren Transaktionen börsennotierter Gesellschaften üblich. Die anhaltend hohe Anzahl der Transaktionen und die ebenfalls steigende Anzahl von grenzüberschreitenden Projekten wird zu einer Zunahme von Fairness Opinions als Grundlage für die nach § 27 WpÜG notwendige Stellungnahmen führen. Auch kann damit gerechnet werden, dass sich dieses Vorgehen als sog. Best Practice auch bei kleinen Gesellschaften im Bereich des sog. Small und Mid-Cap Bereiches durchsetzen wird.

KP TECH Corporate Finance erstellt für Unternehmen Fairness Opinions zur Prüfung der Angemessenheit einer vorgeschlagenen Unternehmenstransaktion und unterstützt dabei Vorstände und Aufsichtsräte bei der Stellungnahmen im Sinne des WpÜG. Kontaktieren Sie Dirk Middelhoff, Director der KP TECH unter direkt Telefon +49 (0) 69 713786-25 oder per E-Mail: middelhoff „[at]“ tech-corporatefinance.de (bitte „[at]“ durch @ ersetzen da Spamschutz)

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Muster und Beispiele zu Verträgen und Vereinbarungen beim Unternehmenskauf, Unternehmensverkauf, Private Equity oder Venture Capital

Mittwoch, 10. August 2011 13:01

Erfolgreiche Fusionen, Akquisitionen (M&A) und auch Divestments (Verkäufe von Geschäftsteilen) aber auch die Aufnahme von Venture Capital oder Private Equity, stärken in vielen Fällen ein Unternehmen auf lange Sicht. So dienen diese Aktivitäten zumeist zur Verbesserung des operativen Ergebnisses, erweitern die Fähigkeiten und Kompetenzen eines Unternehmens, stärken Kundenbeziehungen und ermöglichen zumeist den Ausbau von Kunden- und Marktsegmenten und dienen damit dazu, die Unternehmensstrategie neu auszurichten oder zu adjustieren. Damit Transaktionen und Beteiligungen ein Unternehmen umfassend stärken und damit als erfolgreich bezeichnet werden können, bedarf es intensiver Vorbereitung. Ein Teilaspekt ist die Verwendung geeigneter vertraglicher Grundlagen, Checklisten und Vereinbarungen als begleitendes Instrument.

In den meisten Fällen lässt sich dabei der Prozess der Transaktion in sog. Haupt- und Nebenaktivitäten auf Basis eines Drei-Phasen-Modells in eine Vorfeld-, eine Transaktions- und eine Integrationsphase unterteilen.

Vorfeldphase

Im Bereich der sog. Vorfeldphase werden im Rahmen der Beteiligungs- oder Unternehmenstransaktion u.a. Vertraulichkeitsvereinbarungen (Confidentiality Agreement, Non Disclosure Agreement) sowie bei der Unterstützung durch Finanz- oder M&A Berater entsprechende Mandatsvereinbarungen abgeschlossen. Im Rahmen eines strukturierten Verkaufsverfahrens (Bieterverfahren) werden Verfahrensvereinbarungen u.a. über die Dauer des Bieterverfahrens (Auktion), der Prozess der strukturierten Angebotsabgabe etc. ebenfalls durch eine entsprechende vertragliche Regelung von den beteiligten Akteuren getroffen. Zum Ende der Vorfeldphase vereinbaren die Parteien zumeist entsprechende Absichtserklärungen über das Ziel der gemeinsamen weiteren Gespräche und des damit verbundenen Austausches von weiteren Unterlagen und Detailinformationen. Dieses geschieht zumeist durch einen sog. Letter of Intent (LoI). Alternative Bezeichnungen mit teilweise gleichen oder nur unwesentlich veränderten Inhalten für einen Letter of Intent sind u.a. Term Sheet (häufig bei Venture Capital oder Private Equity Transaktionen), Head of Agreement (HoA) oder Memorandum of Understanding (MoU).

Transaktionsphase

In der Transaktionsphase werden im Zuge der Detailprüfung (Due Diligence) entsprechende Anforderungslisten und Checklisten erstellt, die es dem Verkäufer erleichtern soll, die Informationen aufzubereiten und zur Verfügung zu stellen, die aus Sicht des Käufers von Interesse sind. Diese Checklisten werden zumeist nach Themenbereichen in sog.  Strategic Due Diligence, Financial Due Diligence, Commercial Due Diligence, Legal Due Diligence, Market Due Diligence etc. unterteilt. In der Mitte der Transaktionsphase werden zumeist notwendige, interne Beschlüsse sowohl auf Käufer als auch auf Verkäuferseite gefasst (Gesellschafter-, Vorstands- und Aufsichtsratsbeschlüsse) und protokolliert. Dieses betrifft in den meisten Fällen, die notwendige Bevollmächtigung der Organe einer Gesellschaft, die entsprechenden Vereinbarungen über den Kauf- bzw. Verkauf oder Einstieg eines Investors zu verhandeln und die dafür notwendigen weiteren Vorbereitungen etc. zu vollziehen. Die Transaktionsphase schließt mit dem sog. Signing d.h. der Unterzeichnung des Kaufvertrages oder des Beteiligungsvertrages ab. Je nach Art der Transaktion, kann es sich bei einem Unternehmenskauf um einen sog. Share-Deal d.h. einen Anteilskaufvertrag, einen Aktienkaufvertrag oder einen Kaufvertrag über Einzelwirtschaftsgüter, einem sog. Asset-Deal handeln. Bei einem sog. Asset-Deal handelt es sich um den Kauf einzelner Wirtschaftsgüter bei dem sich der Verkäufer i.S.d. § 433 Abs. 1 BGB verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und ihm das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Bei einem sog. Share-Deal erfolgt der Unternehmenskauf durch Übertragung der Gesellschafterbeteiligungen vom Rechtsträger auf den Käufer im Rahmen eines Rechtskaufs. Die vorhandene Rechtsunsicherheit über eine mögliche Sachmängelhaftung des Verkäufers oder Investors im Rahmen eines Unternehmenskaufes führt in der Praxis dazu, dass die Parteien die Grundlagen und die Folgen möglicher Mängel im Rahmen des Unternehmenskaufvertrages umfassend individualrechtlich vereinbaren müssen. Dieses geschieht durch die Vereinbarung weitreichender Zusicherungen und Garantien (Warranties and Guaranties) im Unternehmenskaufvertrag bzw. im Beteiligungsvertrag und wird ebenfalls beeinflusst durch die Ergebnisse und Erkenntnisse der durchgeführten Due Diligence. Darüber hinaus enhält der Unternehmenskaufvertrag (Share Purchase Agreement bzw. SPA) zumeist Regelungen zu Kaufpreisanpassung.  Kaufpreisanpassungen werden normalerweise auf Grundlage von Referenzwerten berechnet, die in der Regel auf bestimmten Bilanzpositionen zum Stichtag der letzten geprüften Bilanz (Referenzstichtag) basieren oder auf Basis der Finanzzahlen, die Grundlage für die Transaktion sind. Hier typisch sind Regelungen und Definitionen des Nettoumlaufvermögens, der Nettofinanzverbindlichkeiten oder auch sog. cash free und debt free Vereinbarungen.

Integrationsphase

Die Integrationsphase (Post Merger IntegrationPMI) ist im wesentlichen geprägt durch die Zielsetzung, durch die Zusammenführung der Unternehmen die Markt- und Wettbewerbsposition zu verbessern. Vereinbarungen und Verträge der Akteure (Käufer, Verkäufer, Investor) werden in dieser Phase nicht mehr geschlossen. Jedoch reichen eine Vielzahl von vertraglichen Regelungen in diese Phase hinein. So finden sich oft in Unternehmenskaufverträgen sog. Earn-Out Klauseln. Earn-Out Regelungen führen fast immer zu einem variablen Kaufpreis, da dieser in seiner endgültigen Höhe von zukünftigen Ereignissen abhängt. Im Rahmen von Beteiligungsverträgen ist die Auszahlung von Teilbeträgen zumeist an die Erreichung von Zwischenzielen (Milestones) geknüpft.

Muster und Beispiele zu Vertraulichkeitsvereinbarungen (NDA), Absichtserklärungen (Letter of Intent, LOI, Term Sheet, Head of Agreement, HoA, Memorandum of Understanding, MoU) sowie Due Diligence Checklisten, Vertragsbeispiele für einen Share-Deal, Asset-Deal oder einer Beteiligungsvereinbarung sowie Beispiele für spezielle Regelungen wie Meilensteine, Zusicherungen und Garantien (Warranties and Guaranties) oder Earn-Out Regelungen erhalten Sie auf Anfrage unter: middelhoff „[at]“ tech-corporatefinance.de (bitte „[at]“ durch @ ersetzen da Spamschutz)

KP TECH Corporate Finance: Als inhabergeführte und unabhängige Managementberatung hat sich KP TECH Corporate Finance auf die Mergers & Acquisitions Beratung spezialisiert. Unsere Kunden profitieren von mehr als 12 Jahren Erfahrung in der internationalen Corporate Finance Beratung.  Schwerpunkte unserer Beratung sind die Themen: Unternehmensverkauf, Unternehmenskauf, Unternehmensbewertung, Unternehmensnachfolge,  MBO, MBI, Venture-Capital, Private Equity sowie die IPO-Beratung.

Kontaktieren Sie Dirk Middelhoff, Director der KP TECH unter direkt Telefon +49 (0) 69 713786-25 oder per E-Mail: middelhoff „[at]“ tech-corporatefinance.de (bitte „[at]“ durch @ ersetzen da Spamschutz)

 

 

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Eine weitere Stabilisierung auf nachhaltigem Niveau im deutschen Private Equity-Markt

Mittwoch, 27. Juli 2011 21:18

Nach Auskunft des Bundesverband Deutscher Kapitalbeteiligungsgesellschaften e.V. (BVK) erreichten die Private Equity-Investitionen im 1. Quartal 2011 in deutsche Unternehmen ein Volumen von 1.169 Mio. EUR. Das entspricht einen Rückgang um 14% im Vergleich zum Vorquartal Q4 2010 mit einem Volumen von 1.362 Mio. EUR. Auch das Ergebnis des Vergleichsquartals des Vorjahres 2010, mit einem Volumen von 1.375 Mio. EUR, wurde nach Auskunft des BVK nicht erreicht.

Insgesamt wurde nach Auskunft des BVK im Q1 2011 von Beteiligungsgesellschaften in 336 Unternehmen in Deutschland investiert. Von den Beteiligungen entfielen mit 922 Mio. EUR rund 79% auf Buy-Out-Transaktionen. Darüber hinaus flossen 13% in Venture Capital-Engagements (Seed, Start up, Later Stage-Venture Capital) und die übrigen 8% in Wachstumsfinanzierungen (Growth) sowie Turnaround- und Replacement-Finanzierungen.

Der  Bundesverband Deutscher Kapitalbeteiligungsgesellschaften e.V. (BVK)  kommt in seiner Analyse zu dem Ergebnis, dass zwei Drittel aller Investitionen in Deutschland im Q1 2011 in Unternehmen der Branche Konsumgüter und Handel erfolgte. Dahinter  folgten Unternehmen aus dem Segment Computer- und Unterhaltungselektronik mit 8% und Life Sciences mit 7%. Im Fokus der finanzierten Unternehmen lagen insbesondere die Branchen Life Sciences mit insgesamt 74 Unternehmen, Computer – und Unterhaltungselektronik  mit 54 Unternehmen und Unternehmens- und Industriedienstleistungen sowie Kommunikationstechnologie  mit jeweils 43 finanzierten Unternehmen.

Zwei der fünf größten Einzeltransaktionen im 1. Quartal 2011 betrafen nach Auskunft des BVK, Unternehmen aus Nordrhein-Westfalen (65%).  Gefolgt von Bayern mit 12%. Hinsichtlich der Gesamtzahl der finanzierten Unternehmen lagen Bayern mit 85 Unternehmen und Baden-Württemberg  mit insgesamt 54 Unternehmen an der Spitze.

Der Bereich Divestments lag als Ergebnis der Analyse des BVK im 1. Quartal 2011 mit 743 Mio. EUR rund 27% unter dem Niveau des Vorquartals  Q4 2010 mit einem Volumen von 1.013 Mio. EUR.

Weitere Details und Informationen zur BVK Statistik des 1. Quartals 2011 finden Sie beim Bundesverband Deutscher Kapitalbeteiligungsgesellschaften e.V. (BVK)

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Genehmigtes Kapital bei der GmbH – Gestaltungsinstrument bei Venture Capital-Transaktionen?

Mittwoch, 27. April 2011 9:03

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23. Oktober 2008 wurde das aus dem Aktienrecht bekannte Instrument des genehmigten Kapitals ebenfalls für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) implementiert. Das GmbH Gesetz (GmbHG) ermöglicht auf Basis des § 55a die Möglichkeit, dass “Der Gesellschaftsvertrag … kann die Geschäftsführer … ermächtigen, das Stammkapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag (genehmigtes Kapital) durch Ausgabe neuer Geschäftsanteile … zu erhöhen”. Im Speziellen Unternehmen die durch Venture-Capital (VC) Investoren finanziert werden, haben oftmals einen größeren und ggf. internationalen Gesellschafterkreis der notwendige ordentliche Kapitalerhöhungen aufwendig und zeitintensiv macht. Vor diesem Hintergrund stellt das genehmigte Kapital bei der GmbH im Rahmen von Venture Capital-Beteiligungen, ein interessantes Gestaltungsinstrument dar.

Der § 55a des GmbHG erweitert den Handlungsspielraum der jeweiligen GmbH-Gesellschafter. Die Gesellschafter können auf dieser Basis die Geschäftsführer der Gesellschaft in der Gründungssatzung (i.S.d. § 55a Abs. 1 S. 1 GmbHG) oder im Rahmen einer späteren Satzungsänderung (i.S.d. § 55a Abs. 2 GmbHG) für eine Dauer von maximal fünf Jahren ermächtigen, das Stammkapital der Gesellschaft gegen Bar- oder Sacheinlage (§ 55a Abs. 3 GmbHG) durch Ausgabe neuer Geschäftsanteile zu erhöhen. Es ist jedoch davon auszugehen, das in der Praxis VC Investoren im Rahmen ihrer Beteiligungen bestimmte Strukturmaßnahmen wie z.B. die mögliche Verwässerung ihrer Beteiligung von der Gesellschafterversammlung nicht ohne ihrer Zustimmung beschlossen und Maßnahmen der Geschäftsführung, die über den Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs hinausgehen, nicht ohne vorherige Einwilligung getätigt werden können. Dieses gilt ebenfalls für die mögliche Neuaufnahme von weiteren Gesellschaftern.

Abschliessend kann davon ausgegangen werden, dass das Instrument des genehmigten Kapitals bei der GmbH nicht die Bedeutung erlangen wird, wie dieses bei der Aktiengesellschaft (AG) der Fall ist. Dieses ist ebenfalls durch die strukturellen Unterschiede der beiden Gesellschaftsformen begründet. Jedoch zeigt die heutige Praxis bereits vermehrt Beteiligungsverträge, die eine Verpflichtung zur Schaffung von genehmigtem Kapital beinhalten. Im Speziellem im Bereich von Venture-Capital Beteiligungen mit der Notwendigkeit zur Aufnahme weiterer Investoren, der direkten Beteiligung von Mitarbeitern und Organen sowie bei der  Umsetzung von Wandlungsrechten kann das genehmigte Kapital, auch bei einer GmbH, ein flexibles und vor allem im Rahmen der zeitlich Umsetzung, interessantes Gestaltungsinstrument darstellen.

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Deutlich mehr Private Equity-Investitionen im Jahr 2010 – Positiver Ausblick für 2011

Mittwoch, 2. März 2011 10:39

“Der deutsche Beteiligungskapitalmarkt hat deutlich an Stabilität gewonnen” so die Einleitung der Pressemeldung des Bundesverband Deutscher Kapitalbeteiligungsgesellschaften e.V. (BVK) in seiner Pressekonferenz vom 2.3.2011.

Nach Auskunft des BVK stiegen die Investitionen in Deutschland gegenüber dem Vorjahr um 59 % auf 4,44 Mrd. €. Dabei wurden 2010 nach Informationen des BVK rund 1.300 zumeist kleine und mittlere Unternehmen mit Beteiligungskapital finanziert. Die Mehrheit der Investitionen entfiel wie im Vorjahr 2009 auf Mehrheitsbeteiligungen sog. Buy-Outs mit einer Investitionssumme von insgesamt 2,52 Mrd. €. Mehr als drei Viertel der vom BVK im Rahmen der Private Equity-Prognose 2011 befragten Beteiligungsgesellschaften gehen für 2011 mit einem Anstieg der Beteiligungen in ihrem Bereich aus. Die vom BVK befragten 132 Beteiligungsgesellschaften sind im Bereich Wachstumsfinanzierungen/Buy-Outs deutlich optimistischer als im Segment der Seed- und Venturefinanzierung.

Für den Buy-Out Bereich nannten zwei Drittel der vom BVK befragten Gesellschaften Secondary Buy-Outs als wichtigste Dealflow-Quelle. Übernahmen von Konzern- oder Unternehmensteilen und Wachstumsfinanzierungen bzw. Minderheitsbeteiligungen bei Familienunternehmen wurden in der Umfrage des BVK im Anschluss genannt.

Optimistisch sind als Ergebnis der BVK Umfrage die  Beteiligungsgesellschaften hinsichtlich Exit-Szenarien für Portfoliounternehmen. 80 % der vom BVK befragten Beteiligungsgesellschaften erwarten eine Zunahme der Unternehmensverkäufe. Besonders positiv wird die Möglichkeit der Verkäufe an strategische Investoren (Trade Sales) beurteilt. Aber auch Börsengängen (IPO’s) von Portfoliounternehmen werden zunehmend bessere Chancen von den befragten Beteiligungsgesellschaften eingeräumt. In der BVK Befragung gaben rund ein Viertel der Befragten an, mindestens über ein börsenreifes Unternehmen im Portfolio zu verfügen. Insgesamt wurden von den befragten Beteiligungsgesellschaften 46 Portfoliounternehmen als börsenreif beurteilt. Weitere Details und Informationen zur Private Equity-Prognose 2011 finden Sie beim Bundesverband Deutscher Kapitalbeteiligungsgesellschaften e.V. (BVK).

KP TECH Corporate Finance: Als inhabergeführte und unabhängige Managementberatung hat sich KP TECH Corporate Finance auf die Mergers & Acquisitions Beratung spezialisiert. Unsere Kunden profitieren von mehr als 12 Jahren Erfahrung in der internationalen Corporate Finance Beratung.  Schwerpunkte unserer Beratung sind die Themen: Unternehmensverkauf, Unternehmenskauf,  Unternehmensbewertung, Unternehmensnachfolge,  MBO, MBI, Venture-Capital , Private Equity, sowie die IPO-Beratung.

Kontaktieren Sie Dirk Middelhoff, Director der KP TECH unter direkt Telefon +49 (0) 69 713786-25 oder per E-Mail: middelhoff „[at]“ tech-corporatefinance.de (bitte „[at]“ durch @ ersetzen da Spamschutz)

Thema: Allgemein, Börsengang-IPO, Management-Buy-In/ Management-Buy-Out, Private Equity, Unternehmensbewertung, Unternehmensfinanzierung, Unternehmensnachfolge, Unternehmensverkauf/ Unternehmenskauf, Venture Capital | Kommentare deaktiviert | Autor: