Beitrags-Archiv für die Kategory 'Private Equity'

Eine weitere Stabilisierung auf nachhaltigem Niveau im deutschen Private Equity-Markt

Mittwoch, 27. Juli 2011 21:18

Nach Auskunft des Bundesverband Deutscher Kapitalbeteiligungsgesellschaften e.V. (BVK) erreichten die Private Equity-Investitionen im 1. Quartal 2011 in deutsche Unternehmen ein Volumen von 1.169 Mio. EUR. Das entspricht einen Rückgang um 14% im Vergleich zum Vorquartal Q4 2010 mit einem Volumen von 1.362 Mio. EUR. Auch das Ergebnis des Vergleichsquartals des Vorjahres 2010, mit einem Volumen von 1.375 Mio. EUR, wurde nach Auskunft des BVK nicht erreicht.

Insgesamt wurde nach Auskunft des BVK im Q1 2011 von Beteiligungsgesellschaften in 336 Unternehmen in Deutschland investiert. Von den Beteiligungen entfielen mit 922 Mio. EUR rund 79% auf Buy-Out-Transaktionen. Darüber hinaus flossen 13% in Venture Capital-Engagements (Seed, Start up, Later Stage-Venture Capital) und die übrigen 8% in Wachstumsfinanzierungen (Growth) sowie Turnaround- und Replacement-Finanzierungen.

Der  Bundesverband Deutscher Kapitalbeteiligungsgesellschaften e.V. (BVK)  kommt in seiner Analyse zu dem Ergebnis, dass zwei Drittel aller Investitionen in Deutschland im Q1 2011 in Unternehmen der Branche Konsumgüter und Handel erfolgte. Dahinter  folgten Unternehmen aus dem Segment Computer- und Unterhaltungselektronik mit 8% und Life Sciences mit 7%. Im Fokus der finanzierten Unternehmen lagen insbesondere die Branchen Life Sciences mit insgesamt 74 Unternehmen, Computer – und Unterhaltungselektronik  mit 54 Unternehmen und Unternehmens- und Industriedienstleistungen sowie Kommunikationstechnologie  mit jeweils 43 finanzierten Unternehmen.

Zwei der fünf größten Einzeltransaktionen im 1. Quartal 2011 betrafen nach Auskunft des BVK, Unternehmen aus Nordrhein-Westfalen (65%).  Gefolgt von Bayern mit 12%. Hinsichtlich der Gesamtzahl der finanzierten Unternehmen lagen Bayern mit 85 Unternehmen und Baden-Württemberg  mit insgesamt 54 Unternehmen an der Spitze.

Der Bereich Divestments lag als Ergebnis der Analyse des BVK im 1. Quartal 2011 mit 743 Mio. EUR rund 27% unter dem Niveau des Vorquartals  Q4 2010 mit einem Volumen von 1.013 Mio. EUR.

Weitere Details und Informationen zur BVK Statistik des 1. Quartals 2011 finden Sie beim Bundesverband Deutscher Kapitalbeteiligungsgesellschaften e.V. (BVK)

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Kontaktieren Sie Dirk Middelhoff, Director der KP TECH unter direkt Telefon +49 (0) 69 713786-25 oder per E-Mail: middelhoff „[at]“ tech-corporatefinance.de (bitte „[at]“ durch @ ersetzen da Spamschutz)

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EU-Richtlinie für Alternative Investment Fund Managers (AIFM)

Mittwoch, 27. April 2011 8:49

Das Europäische Parlament hat am 11. November 2010 den Entwurf der AIFM-Richtlinie angenommen und damit einen einheitlichen europäischen Rechtsrahmen für die Regulierung eines so genannten Alternativer Investment Fund Managers (AIFM) geschaffen. Der Entwurf der Richtlinie für AIFM wurde erstmals von der Europäischen Kommission im April 2009 veröffentlicht. Ziel war und ist es, einen umfassenden und wirksamen gesetzlichen Rahmen für alternative Investmentfonds innerhalb der Europäischen Union (EU) zu schaffen.

Der Anwendungsbereich der Richtlinie ist umfassend und betrifft alle offenen und geschlossenen Fonds u.a. Private Equity-Fonds, Immobilienfonds, Hedgefonds, Rohstofffonds, Infrastrukturfonds etc.. Die Regulierung soll dabei nicht nur für Gesellschaften mit Sitz in der Europäischen Union sondern auch für AIFMs mit Sitz außerhalb der EU, welche alternative Investmentfonds jedoch in der EU vertreiben, gelten. AIFMs mit einem Vermögen von weniger als 100 Mio. EUR sollen auf Basis des letzten Kompromissvorschlages jedoch nicht zum Regelungsbereich der Richtlinie gehören.

Der Regelungsinhalt der Richtlinie wird u.a.  Mindestkapitalanforderungen, Anforderungen an das Risikomanagement, die Bewertung sowie die Veröffentlichungs- bzw. Berichtspflichten für Portfoliounternehmen beinhalten.

Dem Richtlinienentwurf vom April 2009 folgten eine Vielzahl von Kompromissvorschlägen. Im November letzten Jahres wurde der endgültige Richtlinientext im europäischen Parlament verabschiedet. Nach Zustimmung des europäischen Rats und Veröffentlichung im europäischen Amtsblatt haben die nationalen Gesetzgeber nunmehr zwei Jahre Zeit, diese Regelungen in nationales Recht umzusetzen.

Weitere Details zur AIFM-Richtlinie und aktuelle Änderungen und Anpassungen finden sich u.a. im Portal zur AIFM-Richtlinie.

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Deutlich mehr Private Equity-Investitionen im Jahr 2010 – Positiver Ausblick für 2011

Mittwoch, 2. März 2011 10:39

“Der deutsche Beteiligungskapitalmarkt hat deutlich an Stabilität gewonnen” so die Einleitung der Pressemeldung des Bundesverband Deutscher Kapitalbeteiligungsgesellschaften e.V. (BVK) in seiner Pressekonferenz vom 2.3.2011.

Nach Auskunft des BVK stiegen die Investitionen in Deutschland gegenüber dem Vorjahr um 59 % auf 4,44 Mrd. €. Dabei wurden 2010 nach Informationen des BVK rund 1.300 zumeist kleine und mittlere Unternehmen mit Beteiligungskapital finanziert. Die Mehrheit der Investitionen entfiel wie im Vorjahr 2009 auf Mehrheitsbeteiligungen sog. Buy-Outs mit einer Investitionssumme von insgesamt 2,52 Mrd. €. Mehr als drei Viertel der vom BVK im Rahmen der Private Equity-Prognose 2011 befragten Beteiligungsgesellschaften gehen für 2011 mit einem Anstieg der Beteiligungen in ihrem Bereich aus. Die vom BVK befragten 132 Beteiligungsgesellschaften sind im Bereich Wachstumsfinanzierungen/Buy-Outs deutlich optimistischer als im Segment der Seed- und Venturefinanzierung.

Für den Buy-Out Bereich nannten zwei Drittel der vom BVK befragten Gesellschaften Secondary Buy-Outs als wichtigste Dealflow-Quelle. Übernahmen von Konzern- oder Unternehmensteilen und Wachstumsfinanzierungen bzw. Minderheitsbeteiligungen bei Familienunternehmen wurden in der Umfrage des BVK im Anschluss genannt.

Optimistisch sind als Ergebnis der BVK Umfrage die  Beteiligungsgesellschaften hinsichtlich Exit-Szenarien für Portfoliounternehmen. 80 % der vom BVK befragten Beteiligungsgesellschaften erwarten eine Zunahme der Unternehmensverkäufe. Besonders positiv wird die Möglichkeit der Verkäufe an strategische Investoren (Trade Sales) beurteilt. Aber auch Börsengängen (IPO’s) von Portfoliounternehmen werden zunehmend bessere Chancen von den befragten Beteiligungsgesellschaften eingeräumt. In der BVK Befragung gaben rund ein Viertel der Befragten an, mindestens über ein börsenreifes Unternehmen im Portfolio zu verfügen. Insgesamt wurden von den befragten Beteiligungsgesellschaften 46 Portfoliounternehmen als börsenreif beurteilt. Weitere Details und Informationen zur Private Equity-Prognose 2011 finden Sie beim Bundesverband Deutscher Kapitalbeteiligungsgesellschaften e.V. (BVK).

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Veröffentlichung als Alternative zum Patent

Montag, 1. November 2010 9:47

Nicht bei allen Erfindungen und Ideen ist es zielführend oder finanziell angemessen, ein Patent oder ein Gebrauchsmuster anzumelden. Als Alternative kann eine Sperrveröffentlichung oder Defensiv-Publikation sinnvoll sein.

Was ist eine Sperrveröffentlichung?

In einer sog. Defensiv-Publikation sind die technische Details und Inhalte so beschrieben, dass eine Neuheit mit der Veröffentlichung zum aktuellen Stand der Technik wird. Damit ist sie nicht mehr patentierbar. Ein Erfinder kann mit einer Defensiv-Publikation zwar kein Nutzungsverbot gegenüber Dritten durchsetzen, aber selbst auch nicht durch ein Nutzungsverbot in der Verwendung eingeschränkt werden. Eine Defensiv-Publikation bietet gegenüber der Patentanmeldung darüber hinaus, eine deutliche Kosten- und Zeitersparnis und bedeutet im Regelfall auch einen wesentlich geringeren Aufwand.

Wann macht eine Sperrveröffentlichung Sinn?

Die Defensiv-Publikation bzw. Sperrveröffentlichung ist nicht immer das Mittel der Wahl. Aus strategischer Sicht für das Unternehmen wichtige Erfindungen gehören, sofern dieses möglich ist,  patentiert. Mit einer Sperrveröffentlichung besteht aber eine kostengünstige und wirkungsvolle Möglichkeit, zu verhindern, dass Schutzrechte an einer Erfindung durch Dritte durchgesetzt  und eigene Rechte eingeschränkt werden. Wenn eine Idee daher nicht Wettbewerbern zur Anmeldung überlassen werden soll, kommt eine Sperrveröffentlichung als Instrument zum Schutz in Frage.

Ab wann gilt eine Defensiv-Publikation als Veröffentlichung?

Kritischer Faktor einer Defensiv-Publikation ist die nachweisbare Veröffentlichung. Genau wie bei einem Patent, ist die Schutzwirkung durch eine Sperrveröffentlichung nur gegeben, wenn alle technischen Details offen gelegt sind und ein eindeutiges und nachvollziehbares Veröffentlichungsdatum vorliegt. Eine solche Veröffentlichung kann in der Praxis, über unterschiedliche Wege erfolgen. So gilt die Ausstellung eines Produkts auf einer (Haus)Messe strenggenommen bereits als eine Defensiv-Publikation. Das schnellste und sicherste Vorgehen ist jedoch die Veröffentlichung in einem Printmedium, z.B. bei einem Spezialverlag für die Durchführung von Defensiv-Publikationen, in Fachzeitschriften etc..

Defensiv-Publikationen als Teil der Unternehmensbewertung?

Patente und Defensiv-Publikationen sind ein wichtiges Werbeargument, da sie die technologische Kompetenz und Innovationskraft eines Unternehmens dokumentieren. Bei einer Unternehmensbewertung im Rahmen der Kapitaleinwerbung (Venture Capital, Private Equity), eines Unternehmenskauf oder Unternehmensverkaufs werden Patente und Defensiv-Publikationen als wertsteigernder Faktor berücksichtigt. Aus diesem Grund kann sich ein umfassender Patentschutz und eine weitreichende Strategie von Defensiv-Publikationen für ein Unternehmen lohnen, weil die Aufwendungen durch die Steigerung des Unternehmenswertes zumeist mehr als ausgeglichen werden.

KP TECH Corporate Finance unterstützt Technologieunternehmen im Bereich Corporate Finance und Mergers & Acquisitions. Profitieren Sie von mehr als 12 Jahren Erfahrung in der internationalen Beratung bei Unternehmenskäufen und Unternehmensverkäufen. Namhafte nationale und internationale Kunden waren und sind aktuell Kunden der KP TECH im Thema Unternehmensakquisitionen und Akquisitionsstrategien. Kontaktieren Sie Dirk Middelhoff, Director der KP TECH unter direkt Telefon +49 (0) 69 713786-25 oder per E-Mail: middelhoff „[at]“ tech-corporatefinance.de (bitte „[at]“ durch @ ersetzen da Spamschutz)

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Wesentliche Vertragsbestandteile in einem Beteiligungsvertrag

Dienstag, 19. Januar 2010 19:27

Der Beteiligungsvertrag

Die Bestandteile eines Beteiligungsvertrages dienen dazu, zwei der grundsätzlichen Probleme der Finanzierung von Unternehmen zu lösen. Zum einen, ist es für potenzielle Kapitalgeber aus dem Bereich Private Equity (PE) oder Venture Capital (VC) schwer, die Qualität und damit den zu erwartenden zukünftigen Verkaufs- bzw. Unternehmenswert eines zukünftigen Portfoliounternehmens einzuschätzen. Zum anderen, ist  das Management eines solchen Unternehmens, im allgemeinen besser über die Vermögensposition der Unternehmung, das vorhandene Know-how und das eigene Wettbewerbspotenzial etc. informiert.

Aufgrund dieser Informationsasymmetrie besteht für einen potenziellen Kapitalgeber prinzipiell die Gefahr, eine für ihn nachteilige Beteiligung einzugehen.  Um Kapitalgeber von der Vorteilhaftigkeit eines Investments zu angemessenen Konditionen zu überzeugen, muss diese Informationsasymmetrie überwunden bzw. reduziert werden. Darüber hinaus kann das Management-Team und die bestehenden Gesellschafter durch Zustimmung zu spezifischen Regelungen im Beteiligungsvertrag ihr Vertrauen in den Erfolg der Unternehmung unterstreichen.

Beteiligungsverträge sind zumeist umfangreiche Dokumente, mit einer Vielzahl von Regelungen. In einer ganzen Reihe von Fällen, werden ebenfalls Regelungen aus Verträgen für einen Unternehmenskauf bzw. Unternehmensverkauf analog verwendet. Ein Übergang ist hierbei fliessend. Folgende Terminologien und Begriffe werden in vielen Beteiligungsverträgen verwendet und sollen kurz erläutert bzw. der Hintergrund für ihre Verwendung erklärt werden:

- Downside Protection

Bei der sog. “downside protection” Regelung, sichert sich der Investor vor zukünftigen Verlusten. Dieses erfolgt u.a. durch Vereinbarungen mit Blick auf eine zukünftige “Verwässerung” (Full-Ratchet, Weighted Average) aber auch durch Vereinbarungen mit Blick auf Vorkaufs- und Vorverkaufsrechten (First right of refusal, Tag along/ Drag along).

- Earn-Out

Bei der sog. „Earn-Out” Klausel, handelt es sich um eine Vereinbarung, bei der ein Käufer die Zahlung von Teilen des Kaufpreises vom erreichen bestimmter Unternehmensziele in der Zukunft abhängig macht. Solche “Earn-Out” Klauseln dienen aus Sicht des Käufers vielfach dazu, die Erreichung von geplanten Unternehmenszielen (Umsatz, Rendite), die Grundlage für eine Kaufpreisermittlung waren, sicher zu stellen bzw. für den Fall der Nichterreichung eine Kaufpreisminderung durchsetzen zu können.

- First right of refusal

Bei einer sog. “First right of refusal” Regelung, handelt es sich um ein Verkaufsrecht. Dieses Verkaufsrecht wird zumeist für den Fall vereinbart, dass Gesellschafter von aussenstehenden Interessenten, Angebote zum Erwerb ihrer Gesellschafteranteile erhalten. Der von einem potenziellen Käufer angesprochene Gesellschafter erhält mit dem “First right of refusal” ein sog. Vorkaufsrecht über die Anteile der weiteren Gesellschafter und verpflichtet sich im Gegezug die anderen Gesellschafter über die Existenz eines externen Angebotes zu informieren.

- Founder Vesting

Als sog. „Founder Vesting“ bezeichnet man eine Vereinbarung, nach der die Gründer bzw. Gesellschafter, dem Beteiligungsunternehmen ihre Anteile am Unternehmen ganz oder teilweise abgeben müssen, für den Fall, dass sie ihre Tätigkeit im Unternehmen beenden (siehe hierzu “Good-Leaver” und “Bad-Leaver“)

- Full-Ratchet

Bei einem sog. „Full Ratchet” Verwässerungsschutz wird der Bezugspreis der Anteile eines Investors für den Fall einer niedrigeren Bewertung des Unternehmens in der Folgefinanzierung angepasst. Damit verhindert der Alt-Investor die spätere Verwässerung durch eine niedrigere Unternehmensbewertung in Folge zukünftiger Finanzierungsrunden.

- Good- und Bad-Leaver

Bei den sog. “Good-” oder “Bad-Leaver” unterscheidet man den Zeitpunkt, zu dem ein Manager bzw. Gesellschafter des Unternehmens, dieses verlässt. Finanzinvestoren unterscheiden dabei den sog.  „Good-Leaver“ als denjenigen, der bis zum Ausstieg des Finanzinvestors also typischerweise bis zum Verkauf der Anteile, an Bord bleibt. Im Gegensatz dazu, verlässt ein sog. “Bad-Leaver” das Unternehmen vor diesem Zeitpunkt. Ein “Good-Leaver” bekommt nach einer vertraglichen Regelung, sein eingezahltes Kapital zum Marktwert, mindestens aber sein eingesetztes Kapital plus Zinsen. Der „Bad-Leaver“ bekommt in der Regel auf Basis der Berechnungen des Unternehmenswertes nur den niedrigeren der beiden Werte.

- Garantie-Escrow

Unternehmenskaufverträge beinhalten  zumeist umfangreiche Regelungen zu vereinbarten Garantien und Zusagen. Hierfür wird im Rahmen der Transaktionsstrukturierung zumeist ein Rückbehalt des Käufers bei der Kaufpreiszahlung vereinbart. Dieser Rückbehalt erfolgt zumeist durch die Kaufpreiszahlung an einen Treuhänder (Notar). In Beteiligungsverträgen wird zumeist die Verteilung solcher Rückbehalte auf die Gesellschafter im Vorfeld geregelt. Dieses trifft insbesondere auf eine gesonderte Anrechnung auf einen bereits vorhandenen sog.  Management-Escrow zu.

- Letter of intent (ggf. auch als Term-Sheet bezeichnet)

Ein “Letter of Intent” ist im ersten Schritt ein unverbindliche Absichtserklärung des Investors, welches die wichtigsten Aspekte eines späteren Beteiligungsvertrages beinhaltet. In der Praxis findet man bei den meisten “Letter of Intent” die gleichen wesentlichen Inhalte, ergänzt um Inhalte, welche für die spezielle Beteiligungstransaktion relevant und wichtig sind.

- Lock-Up Periode

Beteiligungsverträge beinhalten in vielen Fällen Sperrfristen für einen Unternehmensverkauf bzw. eine Verfügung der Gesellschaftsanteile. Eine Verfügung umfasst zumeist die Verpfändung und Beleihung der Gesellschaftsanteile. Eine solche Lock-Up Periode als Vertragsbestandteil in Beteiligungsverträgen umfasst zumeist einen Zeitraum von 5 Jahren und schliesst die frühere Verfügung und Verpfändung der Anteile zumeist aus.

- Management-Escrow

Kommt es zu einem Verkauf des Unternehmens, so besteht in vielen Fällen der Wunsch des Käufers, dass das aktuelle Management-Team (Gesellschafter) die Geschäfte für eine garantierte Zeit weiter führt. Für einen solchen Fall, wird bereits im Beteiligungsvertrag vorgesehen, dass bei einem Verkauf der auf das Management entfallende Kaufpreis nur zum Teil mit der Transaktion ausbezahlt wird. Der verbleibende Betrag wird vom Käufer auf ein sog. Treihandkonto gezahlt und steht dem Management (Gesellschafter) mit Ablauf der vereinbarten Weiterführung- bzw. Übergabefrist zur Verfügung.

- Pay-to-Play

Eine sog. „Pay-to-Play“-Vereinbarung, verpflichtet einen Investor, in Folgefinanzierungsrunden mindestens seinen pro-rata-Anteil an neuen Unternehmensanteilen zu übernehmen, wenn er nicht alle oder zumindest Teile seiner Vorzugsrechte verlieren möchte.

- Post-Money und Pre-Money

Mit “Pre-Money” wird der Unternehmenswert vor der Eigenkapitaleinlage eines Finanzinvestors bezeichnet. Im Gegensatz dazu, beschreibt der  Begriff “Post-Money” den “Unternehmenswert” nach einer erfolgreichen Finanzierungsrunde. Es gilt damit folgende Berechnung:

Post-Money = Pre-Money + Eigenkapitaleinlage des Investors

- Share-Deal und Asset-Deal

Beim einem sog. „Share Deal“ erwirbt der Käufer die Anteile am Unternehmen. Im Gegensatz zum sog. „Asset Deal“ bei dem der Käufer die wesentlichen Wirtschaftsgüter des Unternehmens (einzeln) erwirbt. Die Mehrheit der Transaktionen im Bereich Unternehmensverkauf sind sog. “Share Deals“.

- Tag along/ Drag along

Eine sog. “tag along” bzw. “drag along” Vereinbarung, regelt das Mitveräusserungsrecht bzw. die Mitveräusserungspflicht. Investoren halten sich zumeist ein Veräusserungsrecht in Beteiligungsverträgen vor. In solchen “tag along” bzw. “drag along” Vereinbarungen wird definiert, unter welchen Parametern (Kaufpreis etc.) alle weiteren Gesellschafter (Gründer, Management) ebenfalls ihre Anteile verkaufen können (tag along) oder müssen (drag along).

- Vorzugsstimmrechte

Bei sog. „Vorzugsstimmrechte“, gewähren die Gesellschafter einem Investor, Vorrechte bei Gesellschafterbeschlüssen etc.. Dieses erfolgt z.B. in Form von gesondert erforderlicher Zustimmungen oder Mehrfachstimmrechten. Solche Regelungen finden sich in nahezu allen Beteiligungsverträgen.

- Weighted Average

Bei einem sog. „Weighted Average” Verwässerungsschutz werden im Unterschied zur “Full Ratchet” Vereinbarung die Anzahl der Anteile berücksichtigt, die ggf. im Rahmen einer Folgefinanzierung auf Basis einer niedrigeren Unternehmensbewertung abgegeben werden.

Darüber hinaus ergeben sich noch eine Vielzahl weiterer Regelungen im Hinblick auf die Einflussnahme des Investors auf das Tagesgeschäft z.B. in Form von zustimmungspflichtigen Geschäften, die Anforderungen an das Berichtswesen d.h. an das regelmäßige Reporting von Kennzahlen sowie der Beschreibungen über die laufenden Geschäftsentwickung etc.. Dazu zählen zumeist auch die Besetzung von Organpositionen im Rahmen von Aufsichtsrats- oder Beiratsmandaten. Wie in allen weiteren Verträgen, bei denen es um den Unternehmenskauf bzw. Unternehmensverkauf geht, so spielen auch bei Beteiligungsverträgen entsprechende Garantien bzw. die Rechtsfolge bei Garantieverletzungen eine wesentliche Rolle, was sich zumeist auch im Umfang solcher Regelungen im Vertrag widerspiegelt.

KP TECH Corporate Finance berät Start-up Unternehmen im Bereich Venture Capital Finanzierung sowie der Erstellung von Businessplänen und der Ansprache von Venture Capital Gebern und der Verhandlung sowie Strukturierung von Venture Capital Beteiligungen. Kontaktieren Sie Dirk Middelhoff, Director der KP TECH unter Telefon direkt +49 (0) 69 713786-25 oder per E-Mail: middelhoff „[at]“ tech-corporatefinance.de (bitte „[at]“ durch @ ersetzen da Spamschutz)

Thema: Management-Buy-In/ Management-Buy-Out, Private Equity, Unternehmensbewertung, Unternehmensfinanzierung, Venture Capital | Kommentare deaktiviert | Autor: